Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten
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Kredithöhe
Als Bemessungsgrundlage für die zulässige Höhe der verbürgten Covid-19-Kredite diente grundsätzlich der Umsatzerlös von 2019 (bei jüngeren Unternehmungen wurden Hochrechnungen bzw. Schätzungen des Umsatzerlöses akzeptiert). Der verbürgte Covid-19-Kredit durfte höchstens 10 Prozent des Umsatzerlöses betragen. Unter der Annahme, dass der Umsatz zu je einem Drittel die Lohnkosten (Ausfälle gedeckt durch Kurzarbeitsentschädigung oder Covid-19-Erwerbsersatz), die variablen Kosten und die fixen Kosten decken muss, sollten mit einem Covid-19-Kredit die Fixkosten eines Unternehmens für etwas mehr als drei Monate finanziert werden können.
Als Höchstgrenze pro Bürgschaft legt die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung 20 Millionen Franken fest, wobei in Härtefällen ausnahmsweise Erhöhungen möglich gewesen wären. Ein Gesuch über 20 Millionen Franken wurde bis am 21. Juni 2020 nicht eingereicht.
Amortisation
Die Covid-19-Kredite müssen innerhalb von fünf Jahre amortisiert werden, wobei die Bürgschaftsorganisation eine Verlängerung von bis zu zwei Jahren vorsehen kann, sofern die Amortisation des Kredits über fünf Jahre eine erhebliche Härte für die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer darstellen würde.
Verzinsung und Gebühren
Die Covid-19-Kredite bis 500 000 Franken sind bis am 31. März 2021 zinsfrei; die über 500 000 Franken hinausgehenden Covid-19-Kredite weisen einen Zinssatz von 0,5 Prozent auf. Die Zinsen werden anschliessend jährlich an die künftige Marktentwicklung angepasst. Gebühren wurden keine erhoben.
Verfahren
Bei der Kreditvergabe kamen in Abhängigkeit der Kredithöhe zwei unterschiedliche Verfahren zur Anwendung:
(a) Covid-19-Kredite bis 500 000 Franken («Soforthilfe»)
Damit der Zugang zu Bankkrediten zur Sicherung der Liquidität rasch und unbürokratisch erfolgen konnte, kam bei Krediten bis zu 500 000 Franken ein einfaches und standardisiertes Verfahren zur Anwendung. Diese Kredite wurden via Bank des Unternehmens oder – nur für bestehende Kundinnen und Kunden – via die PostFinance AG vergeben, wobei die Bank das Kreditgesuch auf die Einhaltung der Voraussetzungen prüfte und den Kreditbetrag in Abhängigkeit des Umsatzes festlegte. Mit Unterzeichnung der Kreditvereinbarung galt der Kredit als zu 100 Prozent verbürgt und konnte sofort freigegeben werden. Damit waren für das Unternehmen die flüssigen Mittel rasch verfügbar.
(b) Covid-19-Kredite bis 20 Millionen («Covid-19-Kredite Plus»)
Unternehmen mit einem Liquiditätsbedarf von mehr als 500 000 Franken konnten bei entsprechendem Umsatzerlös zusätzlich umfassendere Kredite beantragen. Bei diesen übernimmt der Bund über die Bürgschaftsorganisationen aber nur 85 Prozent