Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten

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In der Phase der Gesuchseinreichung wurden sodann auch Mechanismen und Kontrollen vorgesehen, um das Risiko von Fehlern und Missbräuchen zu minimieren. Die Vorabprüfungen im Rahmen des geführten elektronischen Antragsprozesses auf EasyGov9 wurden bereits nach drei Tagen mit dem UID-Register10 verbunden. Die antragstellenden Unternehmen mussten sich mit ihrer UID-Nummer identifizieren. Anschliessend wurden die Daten aus dem UID-Register importiert und konnten nicht mehr verändert werden. Dieses Verfahren sicherte den Nachweis der Existenz des antragstellenden Unternehmens. Aufgrund der UID-Nummer konnte auch überprüft werden, ob das Unternehmen sich im Zeitpunkt der Antragstellung in Liquidation oder in einem Nachlassverfahren befand bzw. ob über das Unternehmen bereits der Konkurs eröffnet war.

Die Kreditgeberinnen überprüften zudem die Identifikation der Kundinnen und Kunden gemäss Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199711.

Die Zentralstelle der Bürgschaftsorganisationen erhielt von den Kreditgeberinnen die gewährten Kreditvereinbarungen und Kreditanträge gemäss den Artikeln 3 und 4 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung und prüfte sämtliche eingegangenen Unterlagen auf Vollständigkeit und formelle Einhaltung der Anspruchsvoraussetzungen. Dabei wurde u. a. das Nicht-Vorliegen eines Konkurses oder einer Liquidation geprüft. Weiter hatte die Zentralstelle den Auftrag, allfällige Mehrfachanträge bei unterschiedlichen Kreditgeberinnen aufzudecken.

Die vier Bürgschaftsorganisationen nehmen die zentrale Rolle bei der Bewirtschaftung der Solidarbürgschaften und der auf sie übergegangenen Forderungen gegenüber den Kreditnehmerinnen und -nehmern ein (Art. 7 f.). Sie haben ihre laufenden Tätigkeiten mit der notwendigen Sorgfalt auszuüben (Art. 5 Abs. 3); sie wahren dabei auch die finanziellen Interessen des Bundes. Sie sind insbesondere verantwortlich für die Einleitung und die Führung von Zivil- und Strafverfahren bei den zuständigen Staatsanwaltschaften und Gerichten gegen Unternehmen und deren Organe gestützt auf die Regelung über die Organhaftung (Art. 23) bzw. die Strafbestimmung (Art. 26). In den Strafverfahren haben die Bürgschaftsorganisationen die Rechte von Privatklägerinnen. Sie erstatten dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) diesbezüglich regelmässig Bericht (Art. 11 Abs. 4).

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) nimmt eine systematische Überprüfung sämtlicher vergebenen Bürgschaften vor. Sie verknüpft die Daten zu den gewährten Bürgschaften insbesondere mit den Mehrwert- und Verrechnungssteuerdaten. Somit kann sie die Korrektheit der Angaben zu den Umsatzerlösen für die Festlegung der Kreditlimite (Art. 7 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung) und die Einhaltung des Verbots, Dividenden und Tantiemen auszuschütten (Art. 6 Abs. 3 der Verordnung), überprüfen. Weiter plausibilisiert die EFK das Gründungsdatum mittels Handelsregistereintrag und ob sich das Unternehmen in einem Nachlassverfahren befindet. Sie wird die erforderlichen periodischen Datenabgleiche bis zum Ablauf der Covid-19-Solidarbürgschaften vornehmen. Auffälligkeiten werden über das SECO zur Detailprüfung an die zuständige Bürgschaftsorganisation übermittelt.

9 https://covid19.easygov.swiss

10 https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/register/unternehmensregister/unternehmensidentifikationsnummer/uid-register.html

11 SR 955.0