Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten
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des Verlustrisikos; die Banken müssen 15 Prozent des Risikos selbst tragen. Zusätzlich zu den Verfahrensschritten gemäss Soforthilfe nahmen die Banken eine branchenübliche Kreditprüfung und die Bürgschaftsorganisation eine eingehendere Prüfung des umfassenderen Gesuchs vor. Die Kreditfreigabe erfolgte erst nach der Kreditprüfung durch die Bank, der Prüfung seitens der Bürgschaftsgenossenschaft und der Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrags.
Gesamtumfang des Bürgschaftsvolumens
Das Parlament hat für diese begünstigenden Massnahmen in Form von Solidarbürgschaften6 insgesamt einen Verpflichtungskredit von 40 Milliarden Franken gutgeheissen (s. Ziff. 5.4).
Anträge für verbürgte Kredite konnten zwischen dem 26. März und dem 31. Juli 2020 gestellt werden (Stand 21. Juni 2020):
- In diesem Zeitraum wurden rund 128 000 Kreditvereinbarungen für Covid-19-Kredite bis 500 000 Franken mit einem durchschnittlichen Bürgschaftsbetrag von 104 000 Franken abgeschlossen. Damit beläuft sich das Bürgschaftsvolumen für Covid-19-Kredite auf 13,3 Milliarden Franken; und
- 700 Bürgschaften wurden für die übrigen Covid-19-Kredite bis 20 Millionen Franken mit einem durchschnittlichen Kreditbetrag von 2,8 Millionen Franken vergeben. Da der Bund indirekt nur 85 Prozent dieser Kredite verbürgt, beträgt das Bürgschaftsvolumen für diese Covid-19-Kredite rund 1,7 Milliarden Franken.
Am Programm haben einschliesslich der PostFinance AG 123 Banken teilgenommen.
Die Kredite verteilen sich über alle Branchen und Regionen, wobei die Branchen Handel (ca. 20 %), wissenschaftliche technische Dienstleistungen, Baugewerbe und Gastgewerbe (je ca. 12 %) insgesamt die höchste Anzahl der -Kredite beanspruchten. Unternehmen in den Kantonen Zürich (17 %), Waadt (11 %) sowie Genf, Tessin und Bern (je 8-9 %) stellten rund die Hälfte aller Kreditanträge.
Weitere aussagekräftige Zahlen liegen erst nach der Vernehmlassung vor.
1.3 Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch
Die Hilfe mit den Covid-19-Krediten wurde bewusst unbürokratisch gestaltet.7 Nur dank der vereinfachten Prozesse und der Kreditgewährung auf Grundlage von Selbstdeklarationen konnten innert weniger Tage viele unter Druck geratene Unternehmen rasch Liquiditätshilfe erhalten. Ein gewisses Missbrauchspotenzial, das auch in jedem anderen Verfahren mit Selbstdeklaration enthalten ist, ist unvermeid-
6 Vgl. Florian Brunner/Martin Wilhelm/Felix Uhlmann, Das Coronavirus und die Grenzen des Notrechts, AJP 2020, S. 695.
7 Medienmitteilung des Bundesrats vom 25. März 2020, abrufbar unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id- 78572.html