Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten
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Bei erheblicher Härte hätten ausnahmsweise Bürgschaften über 20 Millionen Franken gewährt werden können (Art. 4 Abs. 2 Bst. b der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung). In diesen Fällen hätte die EFK, parallel zur Eidgenössischen Finanzverwaltung und zum SECO, sämtliche Anträge hinsichtlich des geltend gemachten Härtefalls und der Risikobeschränkung für den Bund geprüft. Eine härtefallbedingte Überschreitung des maximalen Kreditbetrags von 20 Millionen Franken wäre in jedem Fall vom WBF im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) zu genehmigen gewesen. Bis heute wurde kein solcher Kredit vergeben.
1.4 Die beantragte Neuregelung
1.4.1 Drei Phasen des Covid-19-Kredit- Bürgschaftssystems
Bei den Bürgschaften zu den Covid-19-Krediten müssen drei Phasen unterschieden werden:
Gemäss Artikel 11 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung konnten Kreditgesuche bis zum 31. Juli 2020 bei den Banken oder der PostFinance AG (Kreditgeberinnen) eingereicht werden. Phase 1 ist also abgeschlossen (s. auch Ziff. 1.1). Deshalb werden die Voraussetzungen für die Gewährung von Covid-19-Krediten, die Mustervorlagen, die weiteren Bestimmungen zur Gesuchseinreichung und zur Bemessung der verbürgten Kredite nicht ins ordentliche Recht überführt. Für die materiell-rechtliche Beurteilung der Phase 1 ist das damals geltende Recht relevant,
d. h. die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung mit ihren Anhängen. Hierzu bestehen zudem die Erläuterungen des EFD.12
Mit dem vorliegenden Vorentwurf werden wichtige Aspekte der Phasen 2 und 3 geregelt, also die Situationen vor und nach der Ziehung der Bürgschaften durch die Kreditgeberinnen (Missbrauchsverhinderung, -verfolgung und -bekämpfung; Rangrücktritt und vorzeitige Honorierung der Bürgschaft; Bewirtschaftung der auf die Bürgschaftsorganisationen übergegangenen Forderungen). Zudem werden diejenigen Aspekte aus der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung ins ordentliche Recht überführt, die weiterhin aktuell sind (Dauer der Bürgschaft; Amortisation und Zinsen; Rechte und Pflichten der Bürgschaftsorganisation; Daten- und Informationsaustausch; vereinfachte Übertragung der Kreditforderungen an die Schweizerische Nationalbank (SNB) zum Zweck der Refinanzierung; Haftung insbesondere der
12 Abrufbar unter: https://covid19.easygov.swiss (Stand: 14. April 2020). Auch SwissBanking hat Praxishilfen entwickelt: Leitlinien der SBVg zum Umgang mit COVID-19- Krediten (Stand: 4. Juni 2020, abrufbar unter: https://www.swissbanking.org/de/themen/coronavirus-reality-check/coronavirus-das-tundie-banken-und-die-sbvg).