Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten

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bar. Um die finanziellen Risiken für den Bund zu begrenzen, hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) auf Grundlage der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung Prüfaktivitäten zur Missbrauchsbekämpfung festgelegt. Mit dem vorliegenden Vorentwurf werden zudem die längerfristigen Grundlagen zur Missbrauchsbekämpfung gelegt (Art. 10).8 Zentrale Grundlage für die Prüfaktivitäten bilden der Daten- und Informationsaustausch und die damit verbundene Befreiung der involvierten Parteien vom Bankkunden-, Steuer-, Revisions- und Amtsgeheimnis (s. die Erläuterungen zu Art. 11 mit der dortigen Abbildung zu allen Parteien).

Ein Missbrauchspotenzial bei der Beantragung der Kredite bestand u. a. in der Angabe zu hoher Umsatzerlöse (Verstoss gegen Art. 7 Abs. 1 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung), beim Verschweigen, dass sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren bzw. in Liquidation befand (Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung) und bei Mehrfachanträgen für Covid-19-Kredite durch dasselbe Unternehmen bei unterschiedlichen Kreditgeberinnen (Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 der Verordnung).

Ein Missbrauchspotenzial nach erfolgter Kreditgewährung besteht bei der unzulässigen Mittelverwendung. Wie ausgeführt wurde, ist das zentrale Ziel der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung die Sicherstellung der Liquidität, um in der Covid-19 bedingten Notlage die Weiterführung der privaten Unternehmen gewährleisten zu können. Damit sollen insbesondere Betriebsschliessungen und der Verlust von Arbeitsplätzen vermieden werden. Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer ist zudem aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Pflichten gehalten, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, damit ein nicht betriebsnotwendiger Abfluss von Liquidität verhindert werden kann; solche Massnahmen schliessen z. B. auch Verhandlungen mit Geschäftspartnerinnen und -partnern, die Redimensionierung oder sogar den Aufschub bestimmter Projekte mit ein. Entsprechend wurden in der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung insbesondere die Ausschüttung von Dividenden sowie bestimmte Darlehensgewährungen und -rückzahlungen nach Artikel 6 Absatz 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung verboten (Art. 2 Abs. 2 des Vorentwurfs). Solche Ausschüttungen und Darlehensgewährungen und -rückzahlungen dürfen letztendlich nicht durch Steuergelder ermöglicht werden.

Bereits die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung enthält Bestimmungen zur Eindämmung von Missbräuchen, sowohl im straf- als auch im zivilrechtlichen Kontext. Artikel 23 der Verordnung (Art. 26 des Vorentwurfs) enthält eine strafrechtliche Bussenkompetenz von bis zu 100 000 Franken. Ergänzend ist in Artikel 18a der Verordnung (Art. 23 des Vorentwurfs) die zivilrechtliche Haftung im Falle einer unzulässigen Mittelverwendung geregelt.

8 Medienmitteilung des SECO vom 15. Mai 2020, abrufbar unter: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news/medienmitteilungen-2020.msgid-79133.html. Benjamin Märkli/Moritz Gut, Missbrauch von Krediten nach COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 2020, Heft 6, S. 2020, gelangen um Schluss, dass das vom Bundesrat vorgesehene System zielführend ist und die entstehenden Einschränkungen zur Missbrauchsbekämpfung sinnvoll und angemessen sind (abrufbar unter: https://www.dike.ch/Maerkli-Gut-Missbrauch-von-Krediten-nach-COVID-19- Solidarbuergschaftsverordnung).