Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Im Zuge der sich verändernden Strukturen wird es immer häufiger vorkommen, dass der Partner oder die Partnerin, in dessen oder deren Eigentum sich der Betrieb befindet, diesen nicht selbst bewirtschaftet. Gemäss Artikel 106 Absatz 5 LwG kann der Bundesrat Ausnahmen von der Bedingung vorsehen, dass Begünstigte den landwirtschaftlichen Betrieb selbst bewirtschaften müssen. Die neue Bestimmung (Abs. 4bis) ermöglicht die Zahlung von Investitionshilfen für Partner und Partnerinnen, die zwar Eigentümer oder Eigentümerinnen, aber keine Bewirtschaftende sind.

In den verschiedenen Absätzen wird präzisiert, dass die gesetzlichen Bestimmungen sowohl für Ehepaare als auch für eingetragene Partnerschaften gelten.

Artikel 7 Vermögen

Investitionskredite sind rückzahlbare, zinslose Darlehen. Um die Entschuldung der Landwirtschaft zu begünstigen, erhalten leistungsstarke vermögende Betriebe die Möglichkeit, Investitionskredite in Anspruch zu nehmen. Die Vermögensgrenze wird bei der Beitragsausrichtung beibehalten. Sie wird auf 1 000 000 Franken erhöht, veranlasst durch die Streichung von Absatz 2, gemäss dem sich die Vermögensgrenze um höchstens 300 000 Franken erhöht, wenn innerhalb von fünf Jahren weitere betriebsnotwendige bauliche Investitionen getätigt werden. Dadurch werden Forderungen des Bundes zur Rückzahlung von Investitionshilfen vermieden, falls die Darlehensnehmer die vorgesehenen Investitionen nicht durchführen konnten, beispielsweise, weil eine Baubewilligung nicht erteilt wurde.

Das Konzept des bereinigten Vermögens wird zugunsten des deklarierten steuerbaren Vermögens aufgegeben, um die Ermittlung der Vermögensgrenze zu vereinfachen. Entscheidend ist die letzte Steuererklärung, die der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bei den Finanzbehörden eingereicht hat. Bei der Bewertung des Vermögens ist der ortsübliche Verkehrswert des Baulandes zu berücksichtigen.

Die Zunahme der Anträge auf Investitionskredite dürfte marginal sein. Nur wenige vermögende Betriebe dürften an einem Investitionskredit interessiert sein.

Artikel 8 Absatz 4

Um den Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung von Gesuchen für kleinere Projekte zu begrenzen, kann die kantonale Behörde darauf verzichten, dass ein Betriebsbudget erstellt werden muss.

Artikel 9 Absatz 3

Die Voraussetzung, dass ein Baurecht vorhanden sein muss, entfällt bei der Vergabe von Investitionskrediten. Der Pachtvertrag ist nicht im Grundbuch vorzumerken. Die Kantone dürfen bei der Darlehenssicherung restriktiver vorgehen.

Artikel 11aProjekte zur regionalen Entwicklung

Absatz 1

Die PRE müssen zwei grundsätzliche Anforderungen erfüllen. Erstens müssen sie Wertschöpfung in der Landwirtschaft generieren. Zweitens sollen PRE die Zusammenarbeit zwischen den Akteuren innerhalb einer Region fördern. Eine Region kann mehrere Kantone umfassen, muss jedoch räumlich klar eingegrenzt sein.

Artikel 11a Absatz 2

Die Erfahrung mit den PRE hat gezeigt, dass aufgrund der geforderten Breite eines PRE, ehemals kleine Projekte «künstlich erweitert» wurden (z.B. mit Teilprojekten im Bereich sektorübergreifende