Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Art. 17 Sachüberschrift sowie Absatz 1 Buchstabe a

Aufgrund der Tatsache, dass für PRE neu ein einheitlicher Zuschlag von 10 bzw. 20 Prozent gegenüber den anderen Strukturverbesserungsmassnahmen gilt, sollen für PRE keine weiteren Zuschläge mehr nach Artikel 17 SVV gewährt werden. Die Beitragssätze für PRE und die entsprechenden Zuschläge werden neu in Art. 19f geregelt.

Artikel 18 Absatz 3

Die Unterstützung zur Erfüllung der Anforderungen des Heimatschutzes wird aus Artikel 19 Absatz 6 gestrichen und in diesen Artikel eingefügt.

Artikel 19 Höhe der Beiträge für landwirtschaftliche Gebäude und für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie Anforderungen des Heimatschutzes

Der Artikel wird aufgrund der verschiedenen Änderungsvorschläge vollständig überarbeitet; die

Grundpauschale pro Projekt wird abgeschafft und die pro Grossvieheinheit gesprochenen Beträge werden in der Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV; SR 913.211) entsprechend angepasst. Dadurch wird eine zu hohe Unterstützung von kleinen Projekten vermieden. Die Unterstützung für bestimmte Elemente wie Remisen, Heu- und Siloräume wird auf der Grundlage eines anrechenbaren Raumprogramms festgelegt. Sie ist nicht mehr durch einen Höchstbetrag pro Grossvieheinheit (GVE) begrenzt. Das heisst, dass die Erstellung dieser Gebäudevolumen unabhängig von der Anzahl GVE, die darin gehalten werden sollen, zu unterstützen ist. Die maximale Grundpauschale pro Betrieb wird beibehalten. Im Endeffekt gibt es keine Zunahme der Ausgaben für den Bund.

Der Zuschlag für die Erfüllung der Anforderungen bezüglich Heimatschutz wird zugunsten einer Förderung mittels Beiträgen in allen Zonen des landwirtschaftlichen Produktionskatasters in Form von Baumassnahmen, die zur Verwirklichung ökologischer Ziele beitragen, abgeschafft (Art. 18 Abs. 3). In solchen Fällen muss sich auch der Kanton mit einem entsprechenden Beitrag an der Finanzierung der Mehrkosten beteiligen.

Artikel 19d Absatz 2 und 3

Der Absatz 2 wird geändert, um der neuen Nummerierung von Artikel 19 aufgrund seiner vollständigen Überarbeitung Rechnung zu tragen.

Der Artikel 3 wird aufgehoben, weil der Bund im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 LwG sicherzustellen hat, dass er keine Wettbewerbsverzerrungen zulasten von Gewerbe und Industrie fördert. Die Höhe der Beiträge zugunsten von gemeinschaftlichen Bauten und Einrichtungen von landwirtschaftlichen Produzenten für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist nicht begrenzt. Projekte von gewerblichen Kleinbetrieben müssen von einer Unterstützung profitieren können, die der Produzentengemeinschaften gewährten Unterstützung entspricht. Da die Anzahl der Gesuche gering ist, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beiträge für diese

Massnahme maximal auf 1 Mio. Franken erhöhen werden. Die Finanzierung erfolgt aus dem ordentlichen Bundeshaushalt.

Artikel 19f Beitragsberechtigte Massnahmen und Beitragssätze für Projekte zur regionalen Entwicklung

Absatz 1

Bei PRE müssen vorgängig Grundlagen wie Vermarktungskonzepte, Wirtschaftlichkeitsprüfungen,

Planunterlagen und weitere erarbeitet werden. Die Beschaffung dieser Grundlagen ist weiterhin beitragsberechtigt (vgl. heutiger Art. 15b Abs. 1).