Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Absatz 2

Massnahmen zur Realisierung von öffentlichen Anliegen mit ökologischen, sozialen oder kulturellen Aspekten können weiterhin im Rahmen von PRE unterstützt werden. Neu wird die Bedingung gestellt, dass diese einen Beitrag zur Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft leisten müssen.

Absatz 3

Bisher erfolgt die Festlegung der Beitragshöhe im Rahmen von PRE basierend auf Artikel 16 SVV.

Das führt dazu, dass für Massnahmen, die im Rahmen eines PRE unterstützt werden, andere Beitragssätze gelten, als für identische Massnahmen, die ausserhalb eines PRE über die SVV gefördert werden. Meistens sind die im Rahmen von PRE gewährten Bundesbeiträge etwas höher, aber die aktuelle Situation ist uneinheitlich. Um die Kohärenz zu verbessern, soll neu ein einheitlicher, fixer, höherer Beitragssatz für Massnahmen, die auch ausserhalb eines PRE nach SVV unterstützt werden können, gelten. Damit soll der Mehraufwand für die Gemeinschaftlichkeit im Rahmen von PRE entschädigt werden. Für umfassende PRE mit mehreren Produktionszweigen und sektorübergreifender Zusammenarbeit nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe a gilt ein Zuschlag von 20% gegenüber übrigen Strukturverbesserungsmassnahmen. Für wertschöpfungskettenorientierte PRE nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b gilt ein Zuschlag von 10% gegenüber übrigen Strukturverbesserungsmassnahmen. Werden beispielsweise Investitionen in die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte im Berggebiet heute mit einem Bundesbeitrag von 22 Prozent unterstützt, so erhöht sich der Bundesbeitrag für diese Massnahme im Rahmen eines PRE auf 24,2 bzw. 26,4 Prozent. Dadurch werden die Beiträge für PRE mit den übrigen Strukturverbesserungsbeiträgen harmonisiert.

Absatz 4

Wie bisher gelten für Massnahmen, die nur im Rahmen eines Projektes zur regionalen Entwicklung beitragsberechtigt sind sowie für die Grundlagenerarbeitung, Beitragssätze von 34 Prozent in der Talzone, von 37 Prozent in der Hügelzone und Bergzone I sowie von 40 Prozent in den Bergzonen II bis IV. Gemeinschaftliche Massnahmen, die nicht über die ordentlichen Strukturverbesserungen unterstützt werden sind zum Beispiel Geschäftsführung, Marketing, Logistik oder gemeinschaftlich genutzte Einrichtungen.

Heute können neben den oben genannten gemeinschaftlichen Massnahmen auch noch folgende Massnahmen exklusiv über PRE mit Beiträgen unterstützt werden (vgl. Richtlinie zur Berechnung von Beiträgen in PRE vom 15. Februar 2013): Aufbau eines Betriebszweigs auf dem Landwirtschaftsbetrieb (Diversifizierung), Verarbeitung im Talgebiet, Stallbauten für Geflügel und Schweine, Gewächshäuser, Bauten und Anlagen für die Fischproduktion und weitere Massnahmen im Interesse des Gesamtprojekts. Für diese Massnahmen gelten massnahmenspezifische Reduktionen der beitragsberechtigten Kosten zwischen 20 und 60 Prozent. Um die Kohärenz zu den übrigen Strukturverbesserungen auch für diese Massnahmen zu verbessern sind folgende Anpassungen vorgesehen:

- Einführung von Strukturverbesserungsbeiträgen ausserhalb von PRE für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung im Talgebiet sowie für Diversifizierungsvorhaben. Dies bedingt eine Anpassung auf Gesetzesstufe, die im Rahmen der Agrarpolitik 2022+ vorgesehen ist und voraussichtlich auf 1. Januar 2022 in Kraft treten soll. Heute werden Verarbeitungsbetriebe im Berggebiet ausserhalb von PRE mit einem Beitragssatz von 22 Prozent unterstützt (vgl. Art. 19 Abs. 7 SVV). Der Beitragssatz für solche Betriebe im Talgebiet soll voraussichtlich die Hälfte betragen. Analog dazu ist auch für die Diversifizierung, die heute ausserhalb von PRE nur mit IK unterstützt wird, ein Beitragsansatz von 22 Prozent im Berg- und von 11 Prozent im Talgebiet vorgesehen. Sofern die Gesetzesanpassung wie vorgesehen mit der Agrarpolitik 2022+ umgesetzt wird, wird sich der Beitrag für Verarbeitungsbetriebe im Talgebiet und für Diversifizierungsvorhaben im Rahmen von PRE ab 2022 gemäss oben genannten Beitragsansätzen von 11 bzw. 22 Prozent zuzüglich der neu vorgesehenen Zuschläge gemäss Absatz 3 bemessen. Im Übergangsjahr 2021 gelten weiterhin die aktuellen massnahmenspezifischen