Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Einerseits verfolgt die Agrarpolitik das Ziel durch die Digitalisierung die Agrardatenadministration zu vereinfachen und andererseits durch die Ermöglichung von Smart-Farming die umwelt- und tierfreundliche Produktion zu unterstützen. Zudem verfolgen weitere Politiken des Bundes die Unterstützung der Digitalisierung der ländlichen Räume; die Neue Regionalpolitik unterstützt die digitale Transformation in den Zielgebieten.

Artikel 15

Absatz 1 Buchstabe f

Um Unklarheiten bezüglich der anrechenbaren Gebühren zu beseitigen, werden die Gebühren für Baubewilligungen explizit als beitragsberechtigt erwähnt. Diese Gebühren machen einen geringen Teil der beitragsberechtigten Kosten aus und es ist mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, wenn sie in Abzug gebracht werden müssen.

Absatz 1 Buchstabe h

Beitragsberechtigt sind nur Kosten der Grundversorgung, die nicht durch die Grundversorgungskonzessionärin getragen werden. Art. 18 Abs. 2 FDV besagt, dass die Kundin oder der Kunde den Teil der Kosten für das Erstellen eines Anschlusses der Grundversorgung übernehmen muss, der den Betrag von 20'000 CHF übersteigt. Die Grundversorgung wird im FMG und der FDV definiert. Die Erschliessung soll technologieunabhängig unterstützt und bei Kabellösungen möglichst mit anderen Tiefbauprojekten kombiniert werden.

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe f

Baubewilligungsgebühren sind beitragsberechtigt, siehe oben.

Artikel 15b

Da die beitragsberechtigten Massnahmen und Beitragssätze für PRE neu im Artikel 19f im Detail geregelt sind, wird Artikel 15b aufgehoben.

Artikel 16 Beitragssätze für Bodenverbesserungen

Die Bestimmungen zu den Projekten zur regionalen Entwicklung werden neu im Artikel 19f separat geregelt. Deshalb wird der Begriff «Projekt zur regionalen Entwicklung» hier nicht mehr aufgeführt. Die Absätze 3 und 4 werden in Artikel 19f integriert.

Artikel 16a Absätze 4 und 4bis

Die bisherige Formulierung «die pauschal ausgerichteten Beiträge» war nicht korrekt (Abs. 4). Die beitragsberechtigten Kosten sind teilweise pauschalisiert (z.B. pro Laufmeter), aber die in der Vereinbarung fixierten Beiträge werden nicht pauschal ausgerichtet.

Wie bei Erschliessungen und anderen Anlagen soll auch bei Entwässerungen die Erstellung von Gesamtkonzepten als Grundlage für Sanierungsprojekte gefördert werden (Abs. 4bis). Damit soll erreicht werden, dass Sanierungen längerfristig und über grössere Gebiete geplant und Prioritäten definiert werden. In einem solchen Fall sind die beitragsberechtigten Kosten baukostenabhängig, auch wenn es sich um PWI-Massnahmen handelt. Es wird festgehalten, was unter Gesamtkonzepten bei Entwässerungen zu verstehen ist. Sie müssen ein hydrologisch sinnvoll definiertes Entwässerungsnetz umfassen und folgenden Inhalt aufweisen: Spülen und Kanalfernsehen, Instandstellungsarbeiten, Erfassen der Daten im GIS nach minimalem Geodatenmodell, Überlegungen zu alternativen Bewirtschaftungsformen und Wiedervernässungen, Sanierungskonzept mit Priorisierung der Massnahmen, Unterhaltskonzept und die Regelung der Nachführung des Gesamtkonzeptes und des GIS. Heute werden Sanierungen oft punktuell bei auftretenden Schäden durchgeführt.