Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Zusammenarbeit), um den Anforderungen für die Beitragsgewährung gerecht zu werden. Solche Projekte konnten in der Umsetzung ihre Ziele teilweise nicht erreichen. Um diesen Erweiterungen entgegenzuwirken, werden neu zwei Typen von PRE unterschieden.

Der erste Typ entspricht der Grundidee der heutigen PRE und meint ein breites Regionalentwicklungsprojekt. Solche Projekte zeichnen sich aus durch eine Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen regionalen landwirtschaftlichen Produktionszweigen (z.B. Fleisch, Milch und Obst) sowie nichtlandwirtschaftlichen Sektoren, wie beispielsweise mit dem Tourismus oder dem Gewerbe.

Der zweite Typ entspricht Projekten, mit denen insbesondere die Entwicklung und der Aufbau einer Wertschöpfungskette in einer Region gefördert wird (z.B. Entwicklung einer Walnuss-Wertschöpfungskette). Damit entfällt die Voraussetzung einer sektorübergreifenden Zusammenarbeit. Jedoch muss weiterhin eine regionale Zusammenarbeit erfolgen, indem mindestens drei wirtschaftlich unabhängige Akteure innerhalb einer regionalen Wertschöpfungskette im Projekt zusammenarbeiten (vgl. Abs. 3).

Artikel 11a Absatz 3

Gemäss Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c LwG muss die Landwirtschaft an PRE vorwiegend beteiligt sein. Bisher wurde dies auf Verordnungsstufe so konkretisiert, dass mindestens die Hälfte des Angebots eine landwirtschaftliche Herkunft aus der Region aufweist, mindestens die Hälfte der Arbeitsleistungen durch landwirtschaftliche Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erbracht werden oder in der Trägerorganisation die landwirtschaftlichen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter über die Stimmenmehrheit verfügen. Bezüglich der Gesamtprojektträgerschaft wurde in der bisherigen Praxis nur das letzte Kriterium angewandt. Bei der Beurteilung, ob eine mehrheitlich landwirtschaftliche Beteiligung besteht, wurden nur direktzahlungsberechtigte Betriebe berücksichtigt. Dass die Gesamtprojektträgerschaft aus mehrheitlich direktzahlungsberechtigten Bewirtschafterinnen oder Bewirtschaftern bestehen muss, welche die Stimmenmehrheit besitzen, soll daher neu auf Verordnungsstufe verankert werden. Damit wird sichergestellt, dass schlussendlich die unterstützten Projekte effektiv der Landwirtschaft einen Nutzen bringen. Einzelne Teilprojekte können im Rahmen von PRE weiterhin ohne mehrheitlich landwirtschaftliche Trägerschaft unterstützt werden, insbesondere wenn das Angebot mehrheitlich landwirtschaftlicher Herkunft ist (z.B. gewerblichen Verarbeitungsbetriebe oder Vermarktung agrotouristischer Angebote).

Zudem muss ein Projekt zur regionalen Entwicklung aus mindestens drei Teilprojekten bestehen, mit je eigener Rechnungsführung und jeweils unterschiedlicher Ausrichtung. Unter unterschiedlichen Ausrichtungen werden Produktion, Verarbeitung, Vermarktung, Diversifizierung und Aufwertung der Region verstanden. Wie bisher müssen die Teilprojekte eines Projektes zur regionalen Entwicklung inhaltlich auf ein Gesamtkonzept abgestimmt und mit der Regionalentwicklung sowie der Raumplanung koordiniert werden. Neu wird in Absatz 3 Buchstabe c auch die Koordination mit den Pärken von nationaler Bedeutung aufgeführt. Damit wird Kohärenz geschaffen zum bisherigen Artikel 25a Absatz 2 SVV.

Artikel 11b Buchstabe c

Die neuen Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1terbetreffend die Stimmrechts- und Kapitalanteile werden übernommen, um die Übereinstimmung der rechtlichen Bestimmungen für juristische Personen innerhalb der Verordnung sicherzustellen.

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe k

Neu soll auch der digitale Zugang mit Beiträgen unterstützt werden können, da insbesondere in peripheren Gebieten die Erschliessung im Bereich der Grundversorgung noch lückenhaft ist und da sich gerade Landwirtschaftsbetriebe oft in grosser Entfernung zum kommunalen Netz befinden. Ein Anschluss an dieses Netz ist aufwändig und teuer.