Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Artikel 28a Absatz 2ter

Um eine dynamischere Entwicklung zuzulassen, wird der Umsetzungsprozess flexibilisiert. In der Umsetzungsphase können neue Teilprojekte zugelassen werden, auch wenn dies eine Erhöhung des maximalen Bundesbeitrages zur Folge hat und damit eine Ergänzung der Vereinbarung bedingt. Die Teilprojekte müssen nachweislich einen Mehrwert für das Gesamtprojekt bringen, sich in das Gesamtkonzept einfügen und die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 3 für das Gesamtprojekt müssen weiterhin erfüllt sein. Die Detailplanung des neuen Teilprojekts wird nicht unterstützt. Die Umsetzung im Rahmen der ursprünglich vereinbarten Umsetzungsdauer ist zudem Pflicht.

Artikel 30 Absatz 1 zweiter Satz

Das untere Limit für Teilzahlungen wird aufgehoben, was den Kantonen eine bessere Ausnützung ihres Zahlungskredits erlaubt.

Artikel 31 Baubeginn und Anschaffungen

Die Kantone sind befugt, einen vorzeitigen Baubeginn oder eine vorzeitige Anschaffung zu bewilligen, wenn die Unterstützung ausschliesslich mittels Investitionskrediten erfolgt. Es ist keine vorgängige Zustimmung durch den Bund mehr nötig. In jedem Absatz wird präzisiert, dass sich dieser Artikel ausschliesslich auf die Beiträge bezieht.

Artikel 32 Absatz 3

Der Grenzbetrag für Mehrkosten, welche eine Genehmigung durch das BLW erfordern, sofern dafür um einen Beitrag nachgesucht wird, wird aufs doppelte erhöht. Dies bedeutet eine administrative Entlastung der Kantone.

Artikel 34 Oberaufsicht

Der neu formulierte Artikel präzisiert die Aufgaben des BLW im Rahmen seiner Oberaufsichtstätigkeit sowie die Massnahmen, die es ergreifen kann.

Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 5

Die Nichteinhaltung der Bedingungen gemäss Artikel 3 (erforderliche Betriebsgrösse) gilt nicht als Zweckentfremdung, sondern als Nichteinhaltung von Bedingungen oder Auflagen gemäss Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c.

Der Absatz 5 muss angepasst werden, um der bestimmungsgemässen Verwendungsdauer gemäss Artikel 37 Absatz 6 Rechnung zu tragen.

Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe e

Die Verwendungsdauer für Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele wird auf 10 Jahre festgelegt. Dabei wird berücksichtigt, dass die betreffenden Massnahmen einen wesentlichen Anteil an Einrichtungen haben.

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e

Die Gewinnberechnung erfolgt unabhängig von den Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts. Der Anrechnungswert wird in der IBLV festgelegt.

Artikel 40 Absatz 2