Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
Der Inhalt dieser Bestimmung wird in den Artikel 34 Absatz 2 verschoben. Dieser Absatz wird daher aufgehoben.
Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe e und 2
Da diese Massnahmen in der Regel von geringer Bedeutung sind, wird von der Pflicht der Grundbuchanmerkung abgesehen. Sie wird durch eine Erklärung des Werkeigentümers ersetzt, in der er sich verpflichtet, das Zweckentfremdungsverbot, die Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, die Rückerstattungspflicht und gegebenenfalls allfällige weitere Bedingungen und Auflagen einzuhalten.
Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f
Es wird die Möglichkeit geschaffen, Investitionskredite für Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele zu vergeben.
Artikel 45a Absatz 3
Der Bund hat im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 LwG sicherzustellen, dass er keine Wettbewerbsverzerrungen zulasten von Gewerbe und Industrie fördert. Die Höhe der Beiträge zugunsten von gemeinschaftlichen Bauten und Einrichtungen von landwirtschaftlichen Produzenten für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist nicht begrenzt. Projekte von gewerblichen Kleinbetrieben müssen von einer Unterstützung profitieren können, die der Produzentengemeinschaften gewährten Unterstützung entspricht.
Artikel 46 Höhe der Investitionskredite für bauliche Massnahmen
Der Artikel wird vollständig überarbeitet. Die Änderungen sehen vor, dass die maximale Höhe eines Investitionskredits in allen Zonen des landwirtschaftlichen Produktionskatasters gleich ist. Sie wird für das Element Stall auf 9000 Franken pro Grossvieheinheit begrenzt. Die Unterstützung für bestimmte Elemente wie Remisen, Heu- und Siloräume wird auf der Grundlage eines anrechenbaren Raumprogramms festgelegt. Sie ist nicht mehr durch einen Höchstbetrag pro GVE begrenzt. Das heisst, dass die Erstellung dieser Gebäudevolumen unabhängig von der Anzahl GVE, die darin gehalten werden sollen, zu unterstützen ist.
Artikel 51 Absatz 7
Die Änderung von Artikel 19 Absatz 2 macht es notwendig, den Verweis in diesem Artikel zu streichen.
Artikel 53 Absätze 3 und 4
Das BLW verzichtet auf sein Beschwerderecht nach Artikel 166 Absatz 3 LwG. Im Gegenzug dazu übermitteln die Kantone sachdienliche Daten elektronisch über das eMapis-System des Bundes.
Artikel 55 Absatz 1
Die Genehmigungsfrist für Investitionskredite beginnt mit der elektronischen Einreichung des vollständigen Dossiers.
Artikel 56 Baubeginn und Anschaffungen
Die Kantone sind befugt, einen vorzeitigen Baubeginn oder eine vorzeitige Anschaffung zu bewilligen, wenn die Unterstützung ausschliesslich mittels Investitionskrediten erfolgt. Es ist keine vorgängige Zustimmung durch den Bund mehr nötig.
Artikel 58 Absatz 2