Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
Reduktionen der beitragsberechtigten Kosten von 20 Prozent für die Diversifizierung und von 33 Prozent für die Verarbeitung im Talgebiet.
- Stallbauten für Geflügel und Schweine, Gewächshäuser sowie Bauten und Anlagen für die Fischproduktion sollen künftig auch im Rahmen von PRE keine Strukturverbesserungsbeiträge mehr erhalten. So kann sichergestellt werden, dass im Rahmen von PRE keine Beiträge an bodenunabhängige und wenig standortangepasste Produktionen ausgerichtet werden (Stichwort Futtermittelimporte).
Absatz 5
Die in der Vereinbarung nach Artikel 28a ausgewiesenen Beitragsleistungen definieren die Obergrenze der möglichen Bundesbeiträge. Werden in der Umsetzung nicht alle Teilprojekte realisiert oder fallen die Kosten tiefer aus, so werden die Bundesbeiträge entsprechend angepasst.
Absatz 6
Um eine dynamischere Entwicklung zuzulassen, soll der Umsetzungsprozess flexibilisiert werden.
Wenn nicht-infrastrukturelle Massnahmen (z.B. Website-Aufbau, Marketingmassnahmen etc.) bereits in der Grundlagenetappe umgesetzt werden, sollen die entstehenden Kosten in der Umsetzung abgerechnet werden können. Sofern das Projekt anschliessend nicht im Rahmen eines PRE unterstützt wird, tragen die Projektträger das finanzielle Risiko und damit auch die Kosten für die Umsetzung dieser vorgezogenen Massnahmen.
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 1bisund 1ter
Die kantonalen Leistungen für Massnahmen in PRE mit den übrigen Strukturverbesserungen vereinheitlicht. Für Massnahmen, die auch ausserhalb von PRE mit Strukturverbesserungen unterstützt werden können, gilt der gleiche Kantonsbeitrag d.h. 90 Prozent des Bundesbeitrags für gemeinschaftliche Massnahmen bzw. 100 Prozent für einzelbetriebliche Massnahmen. Für Massnahmen, die nur über PRE unterstützt werden können, wie das Marketing oder die Geschäftsführung, gilt weiterhin der heutige Kantonsanteil von 80 Prozent (Abs. 1 Bst. a und Abs. 1ter).
Der Absatz 1biswird geändert, um der neuen Nummerierung von Artikel 19 aufgrund seiner vollständigen Überarbeitung Rechnung zu tragen.
Artikel 21 Absatz 3
Um eine rasche Bearbeitung der Beitragsgesuche zu gewährleisten, werden die Kantone ersucht, die entsprechenden Daten elektronisch über das eMapis-System des Bundes zu übermitteln.
Artikel 22 Kombinierte Unterstützung von Gebäuden, Bauten und Einrichtungen
Um eine rasche Bearbeitung der Beitragsgesuche zu gewährleisten, werden die Kantone ersucht, die entsprechenden Daten auch bei einer kombinierten Unterstützung (Beiträge und Investitionskredite) elektronisch über das eMapis-System des Bundes zu übermitteln.
Artikel 24 Buchstabe d
Der Buchstabe d wird geändert, um der neuen Nummerierung von Artikel 19 aufgrund seiner vollständigen Überarbeitung Rechnung zu tragen.
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d
Im Falle einer kombinierten Unterstützung müssen dem Beitragsgesuch die technischen Unterlagen bezüglich der Gewährung des Investitionskredits in elektronischer Form beigelegt werden. Das Meldeblatt ist nicht mehr Bestandteil der verlangten Unterlagen.