Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Aufheben des autonomen Kontingents Nr. 31 für Obsterzeugnisse
Das autonome Zollkontingent Nr. 31 wird nach VEAGOG aufgrund einer Exportleistung vergeben. In den letzten Jahren gab es keine neuen Kontingentsanträge mehr. Da keine Nachfrage nach dem Kontingent mehr besteht und die Vergabemethode nicht mehr zeitgemäss ist, soll das Kontingent abgeschafft werden. Die Änderung wird in Anhang 1 Ziffer 13 und Anhang 3 Ziffer 11, umgesetzt. Näheres dazu ist in den Erläuterungen zur VEAGOG dargelegt.
Teilzollkontingent für Rohschinken erhöhen um Zollkontingent Nr. 6 («weisses Fleisch») besser zu füllen
Das WTO-Zollkontingent Nr. 6 (Tiere zum Schlachten, Fleisch vorwiegend auf der Basis von Kraftfutter produziert, also Schweine- und Geflügelfleisch) von mindestens 54 500 Tonnen gemäss Generaltarif wurde in den letzten Jahren nur knapp gefüllt. Gleichzeitig gab es hohe Importe zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA), vor allem bei Rohschinken mit über 1600 Tonnen pro Jahr. Aus heutiger Sicht ist zu erwarten, dass die Füllrate des Zollkontingents weiter sinkt, und zwar wenn wie im Falle des paraphierten Abkommens mit den Mercosur-Staaten Konzessionen im Rahmen von Freihandelsabkommen ausserhalb der WTO-Kontingente gewährt werden. Es ist deshalb angezeigt, Massnahmen gegen das weitere Sinken der Füllrate zu ergreifen.
Im vorliegenden Verordnungsentwurf soll deshalb das Teilzollkontingent Nr. 06.1 für Rohschinken um 1500 Tonnen erhöht werden, wodurch diese Menge, die bisher zum AKZA importiert wurde, «ins Kontingent transferiert» wird. Damit würde die Füllrate des Zollkontingents um knapp 3% erhöht und dies praktisch ohne Markteinfluss. Der Nullzoll, der bisher nur für die 1100 Tonnen brutto im Rahmen des präferenziellen Kontingents Nr. 101 der EU gewährt wurde, soll neu ohne Mengen- und Herkunftsbeschränkungen für alle Kontingentsimporte gelten, insbesondere für das ganze auf 2600 Tonnen erhöhte Teilzollkontingent Nr. 06.1 für Rohschinken.
Teilzollkontingent Nr. 05.5 (Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung) um 60 Tonnen erhöhen
Aufgrund der Parlamentarischen Initiative 15.499 (Yannick Buttet: Einfuhr von Halalfleisch von Tieren, die ohne Betäubung geschlachtet wurden) hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-NR) im November 2018 beschlossen, das Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) anzufragen, die Spezifikationen bei der Einfuhr von rituell geschlachtetem Fleisch zu ändern. Das WBF hat in der Folge in Zusammenarbeit mit der EZV die neuen Spezifikationen auf den 1. April 2019 umgesetzt. Seitdem darf rituell geschlachtetes Rindfleisch innerhalb der Teilzollkontingente Nr. 05.3 für Koscherfleisch und 05.5 für Halalfleisch vom Rind nur noch ohne Knochen (ausgebeint) importiert werden, wenn es vom Vorderviertel stammt.
Die Edelstücke vom Hinterviertel dürfen im Rahmen des Teilzollkontingents Nr. 05.5 nur noch als ganze – also nicht ausgebeinte – Hinterviertel importiert werden. Für das Teilzollkontingent Nr. 05.3 wurde auf eine solche Einschränkung verzichtet, da Fleisch vom Hinterviertel generell nicht als koscher gilt, und deshalb seit dem 1. April 2019 explizit vom Import ausgeschlossen ist.
Ziel der Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 05.5 um 60 Tonnen ist, dass der muslimischen Bevölkerung in der Schweiz gleich viel zum KZA importiertes Halalfleisch zur Verfügung steht wie vor der Änderung der Spezifikationen auf den 1. April 2019. Der zusätzliche Knochenanteil von 25% beim Import von ganzen Hintervierteln mit Knochen würde nämlich mit dieser permanenten Erhöhung kompensiert.
Teilzollkontingent Nr. 05.73 (Pferdefleisch der Tarifnummer 0205.0010) von 4000 Tonnen in vier fixen Tranchen verteilen
Gemäss Endnote des Generaltarifs3 beträgt die Mindestmenge von Pferdefleisch der Tarifnummer 0205.0010 des Zollkontingents Nr. 05 4000 Tonnen. In den letzten Jahren ist die Nachfrage nach Pferdefleisch derart gesunken, dass diese Minimalmenge jeweils nicht mehr vollständig freigegeben wurde. Ab 2021 wird das BLW jeweils pro Quartal mindestens 1000 Tonnen freigeben, um den Zugang zum Kontingent gemäss WTO-Verpflichtung sicherzustellen. Diese Änderung hat keine Verord-
3Anhänge 1 und 2 des Zolltarifgesetzes (ZTG; SR 632.10)