Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Ausnützung des Teilzollkontingents angestrebt. In der Vergangenheit, vor allem in Jahren mit einem Angebotsüberhang an Butter im Inland, ist es vorgekommen, dass einzelne Kontingentsanteilsinhaberinnen ganz oder teilweise auf den Import verzichtet haben. Mit einem «Windhund an der Grenze» ist ein solcher Verzicht nicht möglich, da das Kontingent bis zum Zeitpunkt der Ausnützung nicht nur einzelnen, sondern allen Importeuren offensteht.
Revision der Bestimmungen zur Einfuhr von Kartoffeln und Kartoffelprodukten
(4. Abschnitt des 4. Kapitels mit marktordnungsspezifischen Vorschriften)
Das Teilzollkontingent Nr. 14.4 für Kartoffelprodukte ist in drei Warenkategorien aufgeteilt und wurde bereits versteigert, als noch die Kartoffelverordnung1 in Kraft war. 2008 wurden die Bestimmungen zur Einfuhr von Kartoffeln und Kartoffelprodukte in die AEV überführt und 2016 die Zuteilungsmethode bei Speisekartoffeln neu festgelegt2. Im Rahmen dieser Änderung wurde das bisher zwei Teilzollkontingente umfassende Zollkontingent (Frischkartoffeln und Kartoffelprodukte) in vier Teilzollkontingente unterteilt. Bei der Änderung wurde jedoch unterlassen, in einem Artikel die neuen Teilzollkontingente zu definieren und auf die Zuordnung der Tarifnummern zu den Teilzollkontingenten in Anhang 1 hinzuweisen, wie dies bei anderen Marktordnungen der Fall ist. Nun soll ein solcher Artikel eingefügt werden, was den Abschnitt logisch strukturiert und dadurch verständlicher macht. Gleichzeitig soll im selben Abschnitt die Definition der Marktanteile als Basis der Zuteilung des Teilzollkontingents für Speisekartoffeln mathematisch richtiggestellt und sprachlich verbessert werden.
Auch das Teilzollkontingent Nr. 14.4 für Kartoffelprodukte soll ab der Kontingentsperiode 2022 nicht mehr versteigert, sondern nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen (Windhund an der Grenze) verteilt werden. Das Teilzollkontingent beträgt 4000 Tonnen Kartoffeläquivalente. Kartoffeläquivalente entsprechen der Menge Frischkartoffeln in kg netto, die es zur Herstellung eines Kilogramms eines bestimmten Kartoffelprodukts braucht. Sie werden mit fixen Umrechnungsfaktoren pro Verarbeitungsprodukt aus dessen Nettomenge berechnet. Die Umrechnungsfaktoren im Teilzollkontingent Nr. 14.4 liegen zwischen 0.5 und 7. Das bedeutet zum Beispiel, dass der Import eines Kilogramms Pommes Chips der Tarifnummer 2005.2022 (Faktor 4) das Kontingent mit 4 kg Kartoffeläquivalenten 8-mal mehr belastet als der Import eines Kilogramms einer TK-Gemüsemischung mit Kartoffeln, welcher nur ein halbes Kartoffeläquivalent «kostet» (Tarifnummer 2004.9028 mit Faktor 0.5).
Zusätzlich erschwert wird die Administration des Teilzollkontingents, da es gemäss Art. 38 Abs. 2 in folgende drei Warenkategorien aufgeteilt ist, die in separaten Versteigerungen zugeteilt werden:
Halbfabrikate zur Herstellung von Suppen und Saucen
andere Halbfabrikate
Fertigprodukte
Die Nachfrage nach Kontingentsanteilen in den beiden Warenkategorien für Halbfabrikate ist eher bescheiden. In den vergangenen drei Jahren (Kontingentsperioden 2017-2019) wurde die Kontingentsmenge der beiden Warenkategorien nicht mehr vollständig nachgefragt. Auch die Einnahmen aus der Versteigerung sind tendenziell rückläufig. Aufgrund der tieferen Nachfrage ist der Windhund an der Grenze das adäquatere Zuteilungsverfahren. Zudem sollen die beiden Warenkategorien für Halbfabrikate zusammengelegt werden, was den Aufwand aller Beteiligten reduziert und wegen der sowieso nicht vollständigen Ausnützung keine Auswirkungen auf den Markt hat.
Im Gegensatz zu den Warenkategorien für Halbfabrikate ist die Nachfrage nach Kontingentsanteilen der Warenkategorie für Fertigprodukte weiterhin gut. Die bisherige Ersteigerung von Kontingentsanteilen in Kartoffeläquivalenten ist aufgrund der sehr unterschiedlichen Umrechnungsfaktoren der einzelnen Produkte für die Importeure anspruchsvoll und aufwändig. Die Abschaffung der Versteigerung zugunsten eines Windhunds an der Grenze stellt für den Importeur eine starke administrative Vereinfachung dar. Der Aufwand auf Stufe Verwaltung wird ebenfalls sinken.
1Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung, SR 916.113.11, AS 1999 77)
2AS 2016 4083