Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 92 Seiten
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Teilrevision SVG, OBG und acht Verordnungen Ergebnisbericht Vernehmlassung Verordnungen
224.13 Pflicht zur Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit erhöht die Verkehrssicher- FDP, SSR
heit.
224.14 Aus der Verordnung geht nicht klar hervor, ob Regelung nur für Motorfahrrä- NW, SA-UR
der oder auch für Leicht-Motorfahrräder gelten soll.
224.15 Einhaltung der Höchstgeschwindigkeiten kann nur gefordert werden, wenn NW
Tachopflicht umgesetzt wird.
224.16 Automatisierte Geschwindigkeitsüberwachung ist bei Leicht-Motorfahrräder KSSD
wirkungslos (keine Kontrollschilder).
224.17 Gleichstellung "schnelle" E-Bikes mit Motorfahrrädern mit Verbrennungsmo- TCS
tor wird begrüsst.
Ablehnung
LU, SZ, GL, AR, TI, MotoSuisse, AefU, P.Peterhans
224.20 Pflicht zur Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit soll ausschliesslich für AR, AefU
"schnelle" E-Bikes (gem. Art 18 Bst. a) eingeführt werden.
224.21 Schnelle E-Bikes (bis 45 km/h) sollen signalisierte Höchstgeschwindigkeiten LU
einhalten müssen und Geschwindigkeit in Mischverkehrssituationen soll ver-
einheitlicht werden (Velowege, Begegnungs-/Tempo-30-Zonen, signalisierte
Höchstgeschwindigkeit).
224.22 Einhaltung der Höchstgeschwindigkeiten kann nur gefordert werden, wenn GL
Tachopflicht umgesetzt wird.
224.23 Automatisierte Geschwindigkeitsüberwachung ist bei Leicht-Motorfahrräder TI
wirkungslos (keine Kontrollschilder).
224.24 Motorfahrräder sollen nicht schlechter gestellt werden als Fahrräder ohne MotoSuisse
Motor.
224.25 Statt der Pflicht zur Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit soll der Grund- TI
satz einer "Einhaltung einer der Situation angemessenen Geschwindigkeit"
weiter gefördert werden.