Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 92 Seiten

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Teilrevision SVG, OBG und acht Verordnungen Ergebnisbericht Vernehmlassung Verordnungen

224.13 Pflicht zur Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit erhöht die Verkehrssicher- FDP, SSR

heit.

224.14 Aus der Verordnung geht nicht klar hervor, ob Regelung nur für Motorfahrrä- NW, SA-UR

der oder auch für Leicht-Motorfahrräder gelten soll.

224.15 Einhaltung der Höchstgeschwindigkeiten kann nur gefordert werden, wenn NW

Tachopflicht umgesetzt wird.

224.16 Automatisierte Geschwindigkeitsüberwachung ist bei Leicht-Motorfahrräder KSSD

wirkungslos (keine Kontrollschilder).

224.17 Gleichstellung "schnelle" E-Bikes mit Motorfahrrädern mit Verbrennungsmo- TCS

tor wird begrüsst.

Ablehnung

LU, SZ, GL, AR, TI, MotoSuisse, AefU, P.Peterhans

224.20 Pflicht zur Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit soll ausschliesslich für AR, AefU

"schnelle" E-Bikes (gem. Art 18 Bst. a) eingeführt werden.

224.21 Schnelle E-Bikes (bis 45 km/h) sollen signalisierte Höchstgeschwindigkeiten LU

einhalten müssen und Geschwindigkeit in Mischverkehrssituationen soll ver-

einheitlicht werden (Velowege, Begegnungs-/Tempo-30-Zonen, signalisierte

Höchstgeschwindigkeit).

224.22 Einhaltung der Höchstgeschwindigkeiten kann nur gefordert werden, wenn GL

Tachopflicht umgesetzt wird.

224.23 Automatisierte Geschwindigkeitsüberwachung ist bei Leicht-Motorfahrräder TI

wirkungslos (keine Kontrollschilder).

224.24 Motorfahrräder sollen nicht schlechter gestellt werden als Fahrräder ohne MotoSuisse

Motor.

224.25 Statt der Pflicht zur Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit soll der Grund- TI

satz einer "Einhaltung einer der Situation angemessenen Geschwindigkeit"

weiter gefördert werden.