Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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BBl 20..

vergleichbar sind, sind direkte Mengenbeschränkungen und eine degressive Vergütung im stationären Spitalbereich. Gemäss der föderalen Kompetenzordnung im Gesundheitswesen sind die Kantone für die Spitalplanung (Art. 39 KVG) zuständig. Sie können die Erteilung von Leistungsaufträgen mit Mengenbeschränkungen verbinden. Die Festlegung eines Gesamtbetrages nach Artikel 51 KVG ergänzt diese Kompetenz. Globalbudgets im spitalstationären Bereich stellen auch unter der neuen Spitalfinanzierung ein ergänzendes Instrument zur leistungsbezogenen Vergütung durch Pauschalen dar, die in der Akutsomatik seit 2012 (SwissDRG) und in der Psychiatrie seit 2018 (TARPSY) umgesetzt wird. Ausser der leistungsbezogenen Vergütung mittels Pauschalen sind mit der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung seit 2009 schrittweise eine Reihe weiterer Massnahmen in Kraft getreten, mit denen das Kostenwachstum im stationären Spitalbereich gebremst werden soll. In ihrer jetzigen Ausgestaltung begrenzen Globalbudgets sowie äquivalente Instrumente im spitalstationären Bereich die kantonale Finanzierung KVG-pflichtiger Leistungen, nicht jedoch die Finanzierung dieser Leistungen durch die Krankenversicherer der OKP. Die OKP ist damit der einzige grosse Bereich der sozialen Sicherheit in der Schweiz, der über keine Ausgabenregel verfügt.17

2.3 Laufende Gesetzesänderungen

Der Bundesrat hat am 21. August 2019 die Botschaft zum ersten Massnahmenpaket verabschiedet. Grundsätzlich besteht ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Konzept von Kostenzielen und den in der Gesetzesvorlage vorgeschlagenen Massnahmen zur Steuerung der Kosten. Die Leistungserbringer oder deren Verbände und die Versicherer oder deren Verbände (Tarifpartner) werden gesetzlich verpflichtet, in den Bereichen, in denen sie die Tarife und Preise nach Artikel 43 Absatz 4 KVG vereinbaren müssen, einen Vertrag mit Massnahmen zur Steuerung der Kosten zu vereinbaren und vom Bundesrat genehmigen zu lassen. Die Tarifpartner sollen weitgehend frei sein in der Festlegung des Steuerungsmechanismus. Sie könnten somit auch Anpassungen in der Tarifstruktur, bei den Basispreisen oder den Taxpunktwerten oder auch eine Kombination von Rückvergütung und Tarifanpassung vorsehen. Anpassungen in einer Tarifstruktur mit gesamtschweizerischem Geltungsbereich müssten aber dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet werden. Sieht der Steuerungsmechanismus Anpassungen der kantonalen Tarife vor, so sind die entsprechenden Regeln auch in die kantonalen Tarifverträge aufzunehmen. Diese müssten dann – entsprechend der bereits bestehenden gesetzlichen Vorgabe – der zuständigen Kantonsregierung zur Genehmigung unterbreitet werden.

Falls innerhalb von zwei Jahren keine Einigung erzielt wird, legt der Bundesrat die Massnahmen fest. Die Leistungserbringer und die Versicherer geben dem Bundesrat auf Verlangen die Informationen bekannt, die für die Festlegung der Massnahmen erforderlich sind. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, kann das EDI als zuständiges Departement Sanktionen aussprechen. Der Bundesrat kann die Bereiche, in welchen Massnahmen vereinbart werden müssen, einschränken. Mit den Massnahmen zur

17 Vgl. Brändle, T., Colombier, C., Baur, M. und S. Gaillard (2018). Zielvorgaben für das Wachstum der Gesundheitsausgaben: Ausgewählte Erfahrungen und Erkenntnisse für die Schweiz. Working Paper Nr. 22 der Eidgenössischen Finanzverwaltung, Bern, abrufbar unter: https://www.efv.admin.ch/efv/de/home/themen/publikationen/oeko_grundlagenarb.html#1764132674