Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten
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BBl 20..
1.2 Zustandekommen und Behandlungsfristen
Die Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» wurde am 2. Oktober 2018 von der Bundeskanzlei vorgeprüft3 und am 10. März 2020 mit den nötigen Unterschriften eingereicht.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Initiative mit 103'761 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist.4
Die Initiative hat die Form des ausgearbeiteten Entwurfs. Der Bundesrat unterbreitet dazu einen indirekten Gegenvorschlag. Nach Artikel 97 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20025 (ParlG) und in Anbetracht der Verordnung vom 20. März 2020 über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren6 hat der Bundesrat der Bundesversammlung somit spätestens bis zum 21. November 2021 den Beschlussentwurf und eine Botschaft zu unterbreiten. Die Bundesversammlung hat nach Artikel 100 ParlG bis zum 21. November 2022 über die Abstimmungsempfehlung zu beschliessen.
1.3 Gültigkeit
Die Initiative erfüllt die Anforderungen an die Gültigkeit nach Artikel 139 Absatz 3 BV:
a. Sie ist als vollständig ausgearbeiteter Entwurf formuliert und erfüllt somit die Anforderungen an die Einheit der Form.
b. Zwischen den einzelnen Teilen der Initiative besteht ein sachlicher Zusammenhang. Die Initiative erfüllt somit die Anforderungen an die Einheit der Materie.
c. Die Initiative verletzt keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Sie erfüllt somit die Anforderungen an die Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht.
2 Ausgangslage für die Entstehung der Initiative
2.1 Zunehmende Belastung der Schweizer Bevölkerung durch steigende Gesundheitskosten
Das Gesundheitswesen weist verschiedene Besonderheiten auf. Es besitzt komplexe Strukturen und bietet eine Vielfalt an schwer standardisierbaren Gesundheitsleistungen. Aufgrund der erwünschten Versicherungsdeckung sowie der asymmetrischen Informationslage zwischen Leistungserbringern und Patientinnen und Patienten besteht ein Anreiz zur Mengenausweitung. Diese Umstände führen zu einer anbieterinduzierten Nachfrage über das medizinisch notwendige Niveau hinaus, welcher mit Instrumenten wie Selbstbehalt und Franchise aber auch Versicherungsmodellen mit eingeschränkter Wahl nur unzureichend entgegengewirkt werden kann. Als Folge steigen die Kosten im Gesundheitswesen nicht nur wegen des demografischen Wandels und
3BBl 2018 6339
4BBl 2020 4772
5 SR 171.10
6 AS 2020 847