Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten
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BBl 20..
Allerdings greift die Koppelung allein an die Entwicklung der Gesamtwirtschaft und einen Lohnindex zu kurz. Neben dem Lohn des Gesundheitspersonals wird die Kostenentwicklung durch eine Reihe von weiteren nicht angebotsinduzierten Faktoren bestimmt. Wichtige Faktoren wie die Demografie und der technisch-medizinische Fortschritt werden nicht berücksichtigt. Es besteht die Gefahr, dass die starre Ausgabenregel je nach Umsetzung eine Rationierung der Leistungen zur Folge hat und in eine Zweiklassenmedizin führt. Weil keine konkrete Stossrichtung der zu ergreifenden Massnahmen vorgegeben wird, bleibt es fraglich, inwiefern aus einer abstrakten verfassungsrechtlichen Verpflichtung zum Ergreifen von Massnahmen tatsächlich ein vermehrtes, zielführendes Handeln von Bundesrat und Parlament resultiert. Die Ziele der Initiative lassen sich grundsätzlich auch mit Anpassungen auf Gesetzesstufe erreichen. Der offen gefasste Artikel 117 BV gibt dem Bund die Möglichkeit, kostendämpfende Massnahmen einzuführen. Eine zusätzliche Regelung auf Verfassungsstufe ist somit entbehrlich.
5 Schlussfolgerungen
Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Initiative, das Kostenwachstum in der OKP und die Belastung der Prämienzahler zu reduzieren. Artikel 117 BV gibt dem Bund jedoch bereits heute eine umfassende Kompetenz zur Regelung der OKP, so dass eine Teilrevision der Verfassung nicht notwendig ist. Dementsprechend lehnt der Bundesrat die Initiative ab. Er ist überzeugt, dass auch mit anderen Massnahmen die Kostenentwicklung im Sinne des Anliegens der Initiative auf verlässliche Weise und gestützt auf nachvollziehbare Kriterien gedämpft werden kann. Er verweist hierzu auf das Kostendämpfungsprogramm und insbesondere die Massnahme «Zielvorgabe» als indirekten Gegenvorschlag. Im Falle einer Annahme der Initiative, würde sich unter Umständen die vorgesehene Übergangsbestimmung einschränkend auf die Umsetzung der Zielvorgabe auswirken. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich daraus ein zusätzlicher gesetzgeberischer Bedarf ergeben könnte.
Mit der Zielvorgabe für die Kostenentwicklung in der OKP hat das EDI im Auftrag des Bundesrates und auf Anregung einer Expertengruppe bereits eine KVG-Änderung erarbeitet, welche das Anliegen der Initiative erfüllen kann. Die Zielvorgabe für die Kostenentwicklung soll vom Bund unter Beizug der wichtigsten Akteure des Gesundheitswesens sowie unabhängigen Expertinnen und Experten festgesetzt werden. Sie soll Transparenz über die medizinisch begründbare Zunahme der Kosten schaffen und einen Orientierungswert für die Kostenentwicklung bieten. Dieser ist weniger arbiträr und volatil als der von der Initiative gewählte Faktor 1.2 der Lohnentwicklung. Zudem soll der Wert ausdrücklich so festgesetzt werden, dass eine Rationierung von medizinisch sinnvollen und wirtschaftlichen Leistungen vermieden werden kann. Darüber hinaus bietet die KVG-Änderung zur Zielvorgabe auch ein Instrumentarium von Massnahmen, mit denen Bund und Kantone darauf hinwirken können, dass die Kostenziele auch erreicht werden, beziehungsweise mit denen der notwendige Druck aufgebaut werden kann, damit die Tarifpartner sich von selbst auf entsprechende Massnahmen einigen.
Der Bundesrat nimmt das Problem der Prämienentwicklung ernst und ist gewillt, mit einer Zielvorgabe Transparenz über die gerechtfertigte Kostenentwicklung zu schaffen. Bund und Kantone sollen griffige Instrumente erhalten, um die Anreize der Tarifpartner zu erhöhen, sich auf kostendämpfende Massnahmen zu einigen.