Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten
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BBl 20..
indirekt auf die Schweizer Preise abstellen. Preisänderungen führen somit zu direkten wirtschaftlichen Konsequenzen für die Zulassungsinhaberinnen in anderen Ländern.47
Da auch im Bereich von anderen Leistungen der OKP (Mittel- und Gegenständeliste, Analysenliste) die Anwendung von Preismodellen in Frage kommt, soll eine Regelung für alle Listen nach Artikel 52 Absatz 1 KVG geschaffen werden.
Es ist zwar bereits heute, basierend auf den bestehenden rechtlichen Grundlagen (vgl. Art. 33 Abs. 2 und 3 KVG, Art. 65 Abs. 5 und Art. 73 KVV) möglich, Preismodelle in der Schweiz anzuwenden. Allerdings sollen die rechtlichen Grundlagen für Preismodelle mit Blick auf die Sicherstellung von Rechtssicherheit und Durchsetzbarkeit auf Gesetzesstufe gefestigt werden. Dazu gehören insbesondere die rechtlichen Grundlagen, die es dem BAG ermöglichen, bei der Preisfestsetzung Rückerstattungen auf dem Höchstpreis der Spezialitätenliste festzulegen. Bisher gilt, dass bei den sogenannten Rückzahlungsmodellen der Krankenversicherer die vom BAG festgelegte Rückerstattung (meistens die Differenz zwischen festgelegtem, d.h. in der Spezialitätenliste aufgeführtem Preis und wirtschaftlichem Fabrikabgabepreis [FAP]) von der Zulassungsinhaberin zurückfordert. Falls erforderlich legt das BAG auch fest, dass die Rückerstattung nicht an den einzelnen Krankenversicherer erfolgt, sondern an die gemeinsame Einrichtung KVG. Eine Rückerstattung an die gemeinsame Einrichtung KVG wird vor allem bei Arzneimitteln erforderlich, für die Volumengrenzen aufgrund des Einsatzes grosser Mengen bei vielen Patienten und Patientinnen definiert werden. Sie dient in solchen Fällen zur Minimierung des administrativen Aufwands der Versicherer und der Zulassungsinhaberin, die auf diese Weise nicht jeden Fall einzeln untereinander abwickeln müssen.
Rückerstattungen an die gemeinsame Einrichtung KVG werden heute durch das BAG zurückhaltend eingesetzt. Eine zentrale Aufgabe der gemeinsamen Einrichtung KVG ist die Übernahme der Kosten für gesetzliche Leistungen anstelle zahlungsunfähiger Krankenversicherer. Dafür führt die gemeinsame Einrichtung KVG einen Insolvenzfonds nach Artikel 47 des Bundesgesetzes vom 26. September 201448 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG). Mit der heutigen Rechtslage können die einbezahlten Rückerstattungen nicht an die Versicherer zurückfliessen. Um dies zu ermöglichen, soll die gemeinsame Einrichtung KVG neu einen Fonds für Rückerstattungen führen müssen. Die Beträge, die in diesen Fonds einbezahlt werden, können später an die Versicherer verteilt werden.
Für die Verwaltung des Vermögens aus den Rückerstattungen nach Artikel 52b VE-KVG wird eine Fondslösung vorgesehen (Art. 18 Abs. 2septiesBst. b VE-KVG). Weil davon auszugehen ist, dass die Verwaltung des Fonds für Rückerstattungen keine grossen Ressourcen bedingt, bietet es sich an, diese Aufgabe der gemeinsamen Einrichtung nach Artikel 18 zu übertragen. Diese Institution führt bereits heute den Insolvenzfonds (vgl. Art. 47 KVAG) und den Lebendspende-Nachsorgefonds nach Artikel 15b des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 200449 über die Transplantation von
47 Internationale Auswirkungen der schweizerischen Arzneimittelregulierung, Charles River Associates, Studie im Auftrag von Interpharma und Novartis, März 2013; abrufbar unter https://docplayer.org/28701210-Internationale-auswirkungen-der-schweizerischen-arzneimittelregulierung.html (Stand 12.05.2020).
48 SR 832.12
49 SR 810.21