Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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che alle Leistungen wie auch diejenigen der Ärzteschaft und der nicht-ärztlichen Leistungserbringer umfasst. Dies mit dem Fokus auf obsolete Leistungen, die von der Vergütung ausgeschlossen oder deren vergütete Indikationsbereiche eingeschränkt werden könnten.41

Grundsätze für die Bemessung einer möglichst kostengünstigen Vergütung

Im Rahmen der neuen Rechtsgrundlagen für die differenzierte WZW-Prüfung kann der Bundesrat ebenfalls Grundsätze für die Bemessung einer möglichst kostengünstigen Vergütung in den Bereichen definieren, in denen der Bund die Höhe der Vergütung von Leistungen festzulegen hat.

In der Botschaft vom 6. November 199142 über die Revision der Krankenversicherung wurden die Begriffe der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit in Artikel 26 (heutiger Art. 32 KVG) kurz umschrieben: Demnach müssen Leistungen nicht nur wirksam sein (d.h. im Allgemeinen die angestrebte Wirkung erzielen), sondern auch zweckmässig (d.h. im Einzelfall die angestrebte Wirkung in angemessener Form hervorrufen) und wirtschaftlich (d.h. ein angemessenes Kosten-/Nutzenverhältnis aufweisen, was aber nicht bedeute, dass kostspielige Massnahmen von der Leistungspflicht ausgenommen seien) sein. Die Versicherung deckt dabei nur Leistungen, welche alle drei Voraussetzungen erfüllen.43 Die Kosteneindämmung stellte gemäss Botschaft eines der Hauptziele der Revision dar.44 Dieser im Gesetz zwar nicht ausdrücklich genannte Zweck wird in zahlreichen Vorschriften konkret umgesetzt, an erster Stelle durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Leistung nach Artikel 32 Absatz 1 KVG als eine Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die OKP45 sowie mit Artikel 56 Absätze 1 und 2 KVG, wonach die Vergütung für Leistungen, die über das im Interesse der Versicherten liegende und für den Behandlungszweck erforderliche Mass hinausgehen, verweigert werden kann.

Im Expertenbericht wird die Einführung des «Kostengünstigkeitsprinzips» für die Preisbildung von Arzneimitteln gefordert (M29): Das KVG solle neu vorsehen, dass zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels sowohl ein therapeutischer Quervergleich als auch ein Auslandpreisvergleich durchgeführt wird, aber nur das tiefere Preisniveau der beiden Kriterien den Preis beeinflusst. Betreffend Tarifen ist in Artikel 43 Absatz 6 KVG bereits heute festgehalten, dass die Vertragspartner und die zuständigen Behörden darauf achten, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird.

Hinsichtlich der Bemessung und Festsetzung von Tarifen, Preisen oder Höchstvergütungsbeträgen werden heute verschiedene Ansätze in der Berechnung und im Vergleich mit anderen Leistungen angewendet. Im Vordergrund steht eine nachvollziehbare betriebswirtschaftliche Bemessung. Dabei wird im Tarifbereich davon

41 Vgl. HTA- Programm, abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Das BAG > Versicherungen > Krankenversicherung > Bezeichnung der Leistungen > Re-Evaluation von Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung – HTA.

42 BBl 1992 I 93, hier 116

43 BBl 1992 I 93, hier 158-159

44 BBl 1992 I 93, hier 126; vgl. dazu auch BGE 129 V 32 E. 6.1.1; BGE 127 V 419 Erw. 3b/bb; BGE 123 V 322 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 KV 158, Urteil des EVG vom 22. Dezember 2000

45 BBl 1992 I 93, hier 118 und 121