Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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ausgegangen, dass höchstens die Kosten gedeckt werden, die transparent ausgewiesen und für eine effiziente Leistungserbringung notwendig sind. Gerade bei den Arzneimitteln, aber auch für Mittel und Gegenstände lassen sich die geltend gemachten Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sowie für Produktion und Vertrieb nicht genügend prüfen. Deshalb haben sich in diesen Bereichen die Methoden des Kostenvergleichs mit anderen vergleichbaren Leistungen sowie den Preisen im Ausland etabliert. Beispielsweise wird bei der Ermittlung der Höchstvergütungsbeträge (HVB) in der Mittel- und Gegenständeliste jeweils der Median der Produktepreise innerhalb einer Produktegruppe in der Schweiz und im Ausland (unter Berücksichtigung der höheren Kosten in der Schweiz für Personal und Logistik) berechnet. Gemäss aktueller Praxis wird jeweils der günstigere Ansatz für die Festsetzung des HVB gewählt. Im Bereich der Arzneimittel finden sich in Bezug auf die Preisbildung detaillierte Bestimmungen: Die Preisfestsetzung bei den Arzneimitteln erfolgt heute aufgrund eines Vergleichs mit den Preisen in Deutschland, Dänemark, Grossbritannien, den Niederlanden, Frankreich, Österreich, Belgien, Finnland und Schweden (Auslandpreisvergleich) sowie aufgrund eines Vergleichs mit dem Preis und der Wirksamkeit anderer Arzneimittel zur Behandlung derselben Krankheit (therapeutischer Quervergleich) (Art. 65b Abs. 2 der Verordnung vom 27. Juni 199546 über die Krankenversicherung [KVV] i.V.m. Art. 34abisAbs. 1 KLV). Nach der Ermittlung des durchschnittlichen Preises der Referenzländer durch den Auslandpreisvergleich und des durchschnittlichen Preises anderer Arzneimittel im therapeutischen Quervergleich werden beide Preise je hälftig gewichtet. (Art. 65b Abs. 5 KVV). Vergleichbare Regelungen existieren bei den übrigen Leistungen nicht.

Den Preisbildungskriterien Auslandpreisvergleich und therapeutischer Quervergleich der Arzneimittel sind indessen Grenzen gesetzt. So entsprechen die angegebenen Preise, die der Berechnung des Auslandpreisvergleiches dienen, in den Vergleichsländern oftmals nicht den effektiv vergüteten Preisen. Dies führt in der Schweiz zu einer Kostensteigerung (Preisspirale nach oben). Der therapeutische Quervergleich wiederum ist ein nutzenbasierter Preis, der das Preisniveau einer Arzneimitteltherapie im Vergleich zu einer anderen Arzneimitteltherapie berücksichtigt. Mit der aktuell hälftigen Berücksichtigung beider Preisbildungskriterien wird somit auch ein Preis als wirtschaftlich erachtet und festgelegt, der über dem durchschnittlichen Preis der Referenzländer liegt oder höher ist als derjenige eines anderen Arzneimittels mit gleichem Nutzen. Dies soll nicht mehr grundsätzlich der Fall sein.

In Zukunft soll der Bundesrat bei der Preisbildung Grundsätze festlegen können, die sich an einer möglichst kostengünstigen Vergütung orientieren. Der Bundesrat erachtet es jedoch als nicht sinnvoll und angemessen, sich in jedem Fall auf die Berechnungsmethode mit dem kostengünstigsten Ergebnis abzustützen. Es bestehen unterschiedliche Situationen hinsichtlich der Machbarkeit und Anwendbarkeit von Berechnungsmethoden (z.B. Schwierigkeiten hinsichtlich Referenzen im therapeutischen Quervergleich aufgrund von Unterschieden im Wirkungsspektrum und zugelassenen Indikationen ) und es sind besondere Entwicklungen in der Medizin und auf dem schweizerischen Markt zu berücksichtigen (z.B. Produkte in der Einführungsphase, die lokal und noch nicht industriell für den internationalen Markt hergestellt werden). Insbesondere sollen Unterschiede in den Eigenschaften einer Leistung auch

46 SR 832.102