Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten
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BBl 20..
Weiter wird zu präzisieren sein, ob sich die Kostenziele und Korrekturmassnahmen auf die Leistungserbringer in einem bestimmten Kanton beziehen und alle Versicherten einschliessen sollen, die von diesen behandelt werden, unabhängig davon, in welchem Kanton sie wohnhaft sind (Prinzip Standortkanton der Leistungserbringer); oder ob sie sich auf die Versicherten mit Wohnsitz in einem Kanton beziehen sollen, unabhängig davon, in welchem Kanton sich diese von Leistungserbringern behandeln lassen (Prinzip Wohnkanton der Versicherten). Das Prinzip Standortkanton der Leistungserbringer hat zwar den Vorteil einer in der Praxis potentiell einfacheren Umsetzung von Korrekturmassnahmen. Allerdings werden die Kosten in einem Kanton so auch mitbeeinflusst von den Entscheiden anderer Kantone, nämlich in denjenigen Fällen, in denen sich Versicherte bei einem Leistungserbringer mit Standort in einem anderen Kanton behandeln lassen.
Das Prinzip Wohnkanton der Versicherten steht deshalb im Vordergrund. Dieses bietet eine Kongruenz zwischen den Entscheiden der Kantone und den in diesem Kanton anfallenden Kosten und damit auch den Prämien, die von der Kantonsbevölkerung zu bezahlen sind. Die Finanzierung über Prämien und Steuern folgt bereits dem Wohnortprinzip, weshalb es naheliegend ist, dass sich auch die Zielvorgaben daran orientieren. Die Kosten und Prämien werden so nicht durch die Entscheide anderer Kantone mitbeeinflusst, wenn sich die Versicherten ausserkantonal behandeln lassen. Der Gedanke der Kantonsbevölkerung als Risikogemeinschaft wird konsequent fortgeführt, und die fiskalische Äquivalenz ist gewährleistet: Dasjenige Kollektiv, das Entscheidungen trifft, ist auch für die Finanzierung der Folgen dieser Entscheidungen durch die Prämien zuständig. Umgekehrt hat es der Kanton in der Hand und wird von seiner Bevölkerung auch daran gemessen werden, die Entwicklung der Kosten und damit auch der Prämien zu steuern. Die gegenüber dem Prinzip Standortkanton möglicherweise aufwändigere administrative Umsetzung von Korrekturmassnahmen könnte durch einen gesonderten Umgang mit ausserkantonalen Leistungen vereinfacht werden.
Für die Festlegung der kantonalen Kostenziele (innerhalb der bundesrechtlichen Toleranzmarge) und die allfällige Festlegung von Korrekturmassnahmen sind die Kantone zuständig. Es ist auf Verordnungsstufe festzulegen, innerhalb welcher Frist die Kantone dem BAG die Kostenziele sowie die allenfalls ergriffenen Korrekturmassnahmen mitzuteilen haben.
Für ihre Umsetzungsaufgaben geniessen die Kantone innerhalb der Bestimmungen des Gesetzes einen breiten Handlungsspielraum. Es wird ihnen genügend Zeit eingeräumt für die Vorbereitung des Vollzugs. Insbesondere wird gewährleistet, dass den Kantonen die statistischen Grundlagen für ihre Zuständigkeiten zur Verfügung stehen (vgl. Übergangsbestimmungen). Auch den Tarifpartnern wird damit genügend Zeit eingeräumt, sich auf die Einführung der Zielvorgabe vorzubereiten.
Erstberatungsstelle
Die Erstberatungsstelle prüft, ob die versicherte Person eine Untersuchung oder Behandlung benötigt. Wenn ja, behandelt sie die versicherte Person oder überweist sie an einen geeigneten Leistungserbringer. Sie kann dies in Anwesenheit der versicherten Person tun oder indem sie Informationen (Telefon, Fotos, Text bei Arzneimittelverordnung, etc.) mit ihr austauscht.