Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten
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BBl 20..
Der Bundesrat wird ermächtigt, nachfolgende Fragen auf Verordnungsstufe zu regeln:
die Voraussetzungen, unter denen eine versicherte Person ihre Erstberatungsstelle wechseln kann,
die Überweisung und die Ausnahmen vom Erfordernis einer Überweisung,
welche Aufwände mit der Pauschale als beglichen gelten.
Dazu kann er auf die Erfahrungen der Versicherer mit ihren Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers abstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er die Überweisung, die Ausnahmen davon und den Wechsel der Erstberatungsstelle regelt.
Die Versicherer können vermutlich einige ihrer Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers den neuen Vorgaben anpassen und ihre bisherigen Versicherungsbedingungen teilweise übernehmen. Sie informieren die Versicherten über die Einführung einer Erstberatungsstelle, das Verfahren zu deren Bezeichnung und die Anpassung der bisherigen besonderen Versicherungsformen.
Koordinierte Versorgung stärken
Netzwerke zur koordinierten Versorgung
Um eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten, definiert das Gesetz die Netzwerke zur koordinierten Versorgung nicht im Detail. Es ist Sache des Bundesrates, diese auf Verordnungsebene klarer zu definieren. Der Bundesrat wird jedoch ermächtigt, Anforderungen an die Leistungserbringung durch das Netzwerk zur koordinierten Versorgung sowie an die Koordination der Leistungen über die gesamte Versorgungskette festzulegen. Dabei wird er insbesondere Minimalstandards festlegen für:
die interprofessionelle Zusammensetzung des beim Koordinationszentrum angestellten Fachpersonals;
die Verträge mit den ans Koordinationszentrum angeschlossenen Leistungserbringern (primärer Kreis) sowie die Kooperationsverträge mit den weiteren Leistungserbringern (Kooperationskreis);
die zu verwendenden elektronischen Krankengeschichten.
Programme der Patientenversorgung
Der Bundesrat bezeichnet die Leistungen der Programme und die grundlegenden Anforderungen auf Stufe der KVV. Er wird sich dabei an den seitens der eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) operationalisierten Kriterien zur Bewertung von Anträgen zur Franchisenbefreiung von kantonal oder national organisierten Präventionsprogrammen nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d KVG orientieren.58
Der Bundesrat wird die Programme auf Stufe KVV auf folgende Bereiche beschränken und die entsprechenden Leistungen bezeichnen:
Strukturierte Behandlungsprogramme für Patientinnen und Patienten mit
58 Dokument «Operationalisierung, kantonal und national organisierte Präventionsprogramme , Version 2.0 vom 9. Mai 2019», abrufbar unter: https://bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Bezeichnung der Leistungen > Antragsprozesse > Antragsprozesse Allgemeine Leistungen (Stand: 26.2.2020).