Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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BBl 20..

Regelungen treffen, welche angemessene Vergütungen für die notwendigen Mengen zur Sicherstellung der Versorgung vorsehen, und dafür in den Verhandlungen auch das bei den Tarifpartnern dezentral vorhandene Wissen mobilisieren, um Ineffizienzen zu reduzieren, hat dies positive Folgen für die gesamte Volkswirtschaft.

Die Einführung einer Zielvorgabe wird einen gewissen initialen Vollzugsaufwand auslösen und anschliessend einen regelmässigen administrativen Aufwand für die involvierten Stellen und Akteure (insbesondere Bund, Kantone, Tarifpartner) zur Folge haben. Der Aufwand hängt auch davon ab, wie differenziert die Zielvorgaben umgesetzt werden. Grundsätzlich gilt, je differenzierter die Zielvorgabe ausgestaltet wird, desto höher ist der Aufwand für die Beteiligten. Detaillierte Ergebnisse und Analysen betreffend Vollzugsaufwand und möglicher volkswirtschaftlicher Auswirkungen sind von der laufenden RFA zu erwarten.

Angesichts des beträchtlichen Einsparpotenzials würde der Nutzen (im Sinne kostendämpfender Auswirkungen) einer Zielvorgabe gewisse Kosten für deren Umsetzung jedenfalls rechtfertigen.

Erstberatungsstelle

Mit der Verpflichtung für alle Versicherten, eine Erstberatungsstelle zu wählen, können unnötige Untersuchungen und Behandlungen vermieden werden.

Das System der Erstberatungsstelle wertet die Grundversorger und die telemedizinischen Zentren auf. Zugleich verstärkt es die Abhängigkeit der Spezialisten von diesen. Denn die versicherte Person muss sich grundsätzlich bei jeder neuen Erkrankung zuerst an die Erstberatungsstelle wenden und ist von deren Überweisung abhängig, um einen Spezialisten aufzusuchen. Die meisten Versicherer bieten bereits besondere Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers an. Neu muss der Versicherer in der ordentlichen Versicherung die Meldung des Versicherten, wer seine Erstberatungsstelle sein soll, verarbeiten. Zudem müssen die Versicherer bei den Rechnungen der Versicherten der neuen ordentlichen Versicherung prüfen, ob sie von deren Erstberatungsstelle ausgestellt sind oder ob ihre Überweisung vorliegt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Prüfungen den heutigen Prüfungen bei den Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers sehr ähnlich sind.

Die Versicherer können prüfen, ob bei den Versicherten, die Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers abgeschlossen haben, die bisherige erste Anlaufstelle (Hausarzt, telemedizinisches Zentrum…) zur Erstberatungsstelle werden kann. Die Versicherten müssen bei der Einführung der neuen Regelung bei der Erstberatungsstelle ihrer Wahl eine Bestätigung einholen, dass sie bereit ist, diese Funktion für sie zu übernehmen, und die Bestätigung ihrem Versicherer zustellen

Koordinierte Versorgung stärken

Die Versicherer oder ihre Verbände müssen mit den Netzwerken zur koordinierten Versorgung Tarifverträge aushandeln. Dadurch entsteht für sie ein gewisser Mehraufwand.

Bestehende Modelle hausarztorientierter Versorgungsformen (Gruppenpraxen, Ärztenetze etc.) können sich zu einem Netzwerk zur koordinierten Versorgung weiterentwickeln. Ein gewisser Initialaufwand zur Bildung von Netzwerken zur