Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 55 Seiten

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werde. Aus staatspolitischer Sicht sollte der Bundesrat deshalb in dieser Sache nicht vorpreschen. Die Wirtschaft lehnt diese Massnahme daher ab. Der SGB begrüsst die Anpassung und unterstützt den Schweizerischen Hebammenverband in seiner Forderung nach einer Streichung der in Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b KVG definierten zeitlichen Limitierung.

Die Konsumentenverbände unterstützen die vorgeschlagene Änderung. Der acsi unterstützt den Vorschlag. Der FRC geht weiter und fordert, dass der Missstand nur behoben werden könne, wenn die Kostenbeteiligung bereits ab Beginn der Schwangerschaft wegfalle.

Von den Leistungserbringern monieren BK-Heb, IGGH-CH, ZHAW IHB und SHV, dass die im Gesetzestext belassene Definition und enge Limitierung ab der 13. Schwangerschaftswoche in der Praxis immer wieder zu grossen Problemen führe. Der in der Motion Kälin korrekt beschriebene Missstand werde mit dem vorliegenden Textvorschlag des Artikels 64, Abs. 7, Bst. b leider nicht behoben. Er könne nur behoben werden, wenn die Kostenbeteiligung bereits ab Beginn der Schwangerschaft wegfalle. Der SBK, die SGI und die SNL begrüssen den Verzicht auf die Kostenbeteiligung bei Schwangeren, können aber nicht nachvollziehen, dass dies erst ab der 13. Schwangerschaftswoche gelten soll. Der VFP und Spitex Schweiz begrüssen den bundesrätlichen Vorschlag. Die SSO fordert, dass auch zahnärztliche Behandlungen (Art. 31 KVG) der Kostenbeteiligung ausgenommen werden.

Von den Versicherern findet santésuisse, dass mit den Präzisierungen zu den Leistungen bei Schwangeren, bei welchen die Kostenbeteiligung entfällt, der Interpretationsspielraum betreffend diese Bestimmung deutlich abgenommen habe. Weshalb auch Leistungen bei einem Unfall sowie bei Geburtsgebrechen von der Kostenbeteiligung befreit sein sollen, sei sachlich schwer zu begründen. Dies führe zu weiteren Ungleichbehandlungen, einerseits zwischen schwangeren und nicht-schwangeren Frauen, andererseits aber auch zwischen Schwangeren mit ordentlicher Franchise und solchen mit Wahlfranchise, die trotz stark unterschiedlicher Prämie weitgehend dieselbe Versicherungsdeckung haben. Deshalb müsse der Bezug zu Art. 27 und 28 gestrichen werden. Swica begrüsst die Anpassung.

Engagés pour la Santé und die Fachstelle Kindsverlust begrüssen den Vorschlag, fordern aber eine Befreiung der Kostenbeteiligung in den ersten 12 Schwangerschaftswochen.

4.13 Nicht weiter verfolgte Massnahmen

4.13.1 Einführung Beschwerderecht (M33)

Die Einführung eines Beschwerderechts für die Versicherer gegen Verfügungen des BAG in Bezug auf Beurteilungen der Arzneimittel der Spezialitätenliste beim Bundesverwaltungsgericht wurde nur von 7 Vernehmlassungsteilnehmern explizit erwähnt. Für die Einführung sprechen sich mit curafutura und der CSS insbesondere Vertreter der Versicherer aus. Unterstützt wird die Massnahme auch von der SKS und der glp. Sie betonen, dass vor allem Krankenversicherer, Patienten- und Konsumentenschutz-Organisationen ein Interesse an tiefen Arzneimittelpreisen hätten, es aktuell aber keine Möglichkeit für diese Akteure gebe, sich gegen zu hoch angesetzte Preise zu wehren. Dank eines Beschwerderechts könnten sich die Akteure im Sinne der Patientinnen und Patienten wehren, wenn ein Medikament trotz umstrittener WZW-Kriterien in den Leistungskatalog aufgenommen würde oder einen Preis erhielt, welcher als zu hoch und nicht gerechtfertigt erachtet wird. CSS und glp betonen zudem, dass solchen Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukommen soll, d.h. auch nicht gegenüber Beschlüssen der Kantonsregierungen über die Spitallisten. Unimedsuisse, interpharma und vips unterstützen hingegen die Position des Bundesrates und raten von einer Einführung eines Beschwerderechts für die Versicherer ab.

4.13.2 Festsetzung einer Budgetvorgabe im ambulanten Bereich (M37)

Zu dieser Massnahme sind keine Anmerkungen eingegangen.