Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 55 Seiten
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Gemäss CSS, SWICA, medswiss.net und zmed ist mit dem Vorschlag nicht gewährleistet, dass die Versicherten die zu hohe von ihnen geleistete Kostenbeteiligung auf dem öffentlichen Listenpreis zurückerstattet erhalten. SWICA weist zudem darauf hin, dass in der Kostenbeteiligung der Versicherten auch die Mehrwertsteuer eingerechnet ist, die Rückerstattungen jedoch ohne Mehrwertsteuer erfolgen.
4.7.4 Artikel 52c Ausnahme vom Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
Für die Stellungnahmen zu Artikel 52c wird auf Kapitel 4.7 verwiesen.
4.8 Stellungnahme zu Artikel 41 Absatz 1 (Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl) inkl. Übergangsbestimmungen
Zu dieser Massnahme haben sich insgesamt 102 Vernehmlassungsteilnehmer geäussert.
Die Massnahme wurde von einer deutlichen Mehrheit begrüsst.
Die GDK und 20 Kantone (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, NE, VS, JU) bezeichnen den Vorschlag als angemessen. Allerdings wird an der kostendämpfenden Wirkung gezweifelt, da einige Kantone bisher tiefe Referenztarife festgelegt haben. Die Kantone sollten bei den Präzisierungen auf Verordnungsebene einbezogen werden. Laut BS und SG sollte die Verordnung präzisieren, dass Referenztarife auf Basis von gewichteten Fallzahlen bestimmt werden. FR fände eine Orientierung des Referenztarifs lediglich am Spitaltyp zu ungenau. GE wünscht, dass der letzte Satz gestrichen wird, da ansonsten für jede einzelne Leistung differenzierte Referenztarife zu befürchten wären. GL und SG lehnen eine Umsetzung ab, mit der für eine vergleichbare Leistung der jeweils höchste Tarif anzuwenden ist. GE weist darauf hin, dass eine solche Umsetzung zwar in den Erläuterungen angesprochen wird, aber nicht explizit im Gesetz festgelegt ist. UR und VS sind der Ansicht, dass im Interesse der Kostendämpfung für eine ausserkantonale Behandlung nicht mehr als der niedrigste Tarif bezahlt werden sollte, welcher im Wohnkanton für eine vergleichbare Behandlung gilt, dies wird auch laut TI so gehandhabt.
Von den Parteien unterstützen die EVP, FDP, glp und SP den Vorschlag. Die FDP fände eine schweizweit freie Wahl des Leistungserbringers auch im stationären Bereich noch zielführender. Die glp wünscht sich eine verbindlichere Formulierung. Die SVP ist der Ansicht, dass mit SwissDRG Referenztarife bei der Spitalwahl bereits gegeben sind. Die GPS beurteilt den Vorschlag hingegen sehr kritisch, der kantonsübergreifende Wettbewerb zwischen den Spitälern sollte nicht noch gefördert werden.
Von den Verbänden der Wirtschaft unterstützen CP, Economiesuisse, SGB und sgv den Vorschlag. Der SGB könnte protektionistisch tief angesetzte Referenztarife nur dann allenfalls akzeptieren, wenn sich Kantone zu homogenen Versorgungsregionen zusammenschlössen. Das CP bedauert, dass für die Stärkung des Wettbewerbs der Verordnungsweg gewählt wird. Allzu komplexe Mechanismen müssen dabei vermieden werden.
Von den Konsumentenverbänden unterstützen Acsi und FRC den Vorschlag. Die EKK weist darauf hin, dass Referenztarife zwar den Wettbewerb fördern, aber auch Rationierung und Qualitätseinbussen zur Folge haben können.
Von den Leistungserbringern begrüssen H+ und SMHC, VDPS, VKJC, VPPS, SVPC,
SGAP-SPPA, Forel-Klinik, SVS, GZF, USB, LUPS, UPD, IPW, PBL und Triaplus AG sowie FMH, VSAO, IGGH-CH, VLSS, SGAIM, FMCH, SGR, SGPMR, ÄTG und Verein Barmelweid faire Referenztarife. H+ und 15 Organisationen finden die vorgeschlagene Formulierung aber zu unbestimmt, und die Zustimmung zur Massnahme steht unter dem Vorbehalt, dass auf Ebene der KVV ein fairer Benchmark festgelegt wird. Der VSAO verwahrt sich gegen eine Erhöhung des Kostendrucks auf die Spitäler. Laut FMPP sowie MEDGES, Rohmeder-Arday Katalin, Praxis Welti GmbH sollte sich der Referenztarif an der Entschädigung jener Spitäler orientieren, welche die Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Unimedsuisse, USB und Insel Gruppe AG fordern für Unispitäler einen eigenen Referenztarif oder den Tarif des Standortkantons, ansonsten könnten Kantone ohne Unispital immer noch