Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 55 Seiten

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Von den Dachverbänden der Wirtschaft (scienceindustries, economiesuisse, ASSGP, GRIP, sgv) wird die Massnahme grösstenteils unterstützt. Die direkte Anwendung der für die Spezialitätenliste konkretisierten WZW-Kriterien unter Missachtung des Zweckes des IVGs wird aber abgelehnt.

Von den Konsumentenverbänden (Vips, ACSI) werden die Anpassungen grundsätzlich begrüsst.

Die Leistungserbringer sind uneins. Die FMH lehnt die Anpassungen ab. Iph ist grundsätzlich positiv gegenüber den Anpassungen. ARLD, DLV, ALOSI beantragen, dass Artikel 14 Absatz 3 E-IVG gestrichen wird. unimedsuisse beantragt, die Einführung der Prüfung der WZW-Kriterien nach KVG für die Invalidenversicherung so lange aufzuschieben, bis angemessene Kriterien spezifisch für seltene Krankheiten etabliert sind.

Die Versicherer santésuisse und Groupe Mutuel sind grundsätzlich einverstanden. santésuisse lehnt aber Artikel 14ter Absatz 7 E-IVG ab.

Die Patientenverbände stehen der Massnahme kritisch gegenüber. Der Verein Morbus Wilson, ProRaris, AGILE.CH, verein-mps und graap lehnen den Vorrang der kostengünstigen Versorgung gemäss Vorschlag Bundesrat in Art. 32 Abs. 3 E-KVG auch für das IVG ab. Sie fordern zudem, den Begriff «Habilitation» gemäss Art.26 UNO-Behindertenrechtskonvention in Art. 14 IVG zu übertragen. RDAF begrüsst die Anpassungen grundsätzlich. Die Besonderheiten von seltenen Krankheiten müssen aber berücksichtigt werden. Der DVSP, Oncosuisse, Krebsliga Schweiz und GELIKO begrüssen die Annäherung des KVG an das IVG grundsätzlich, es sei aber wichtig, Krankheit und Invalidität als verschiedene Lebenssituationen zu beurteilen. Die IGSK beurteilt die Anpassung grundsätzlich positiv.

Weitere Stellungnahmen kamen von Alève Mine und FGS. FGS begrüsst die Änderungen in der Invalidenversicherung, die die Vergütung von Arzneimitteln besser regeln und die Möglichkeit von vertraulichen Preismodellen haben.

4.12 Stellungnahmen zu Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b und c (Kostenbeteiligung Mutterschaft: Gleichbehandlung der Patientinnen)

Zu dieser Anpassung haben sich insgesamt 48 Vernehmlassungsteilnehmer geäussert. Die

Massnahme wurde von einer Mehrheit begrüsst.

Die GDK sowie die Kantone AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, UR, VD, VS und ZH begrüssen die vorgeschlagene Präzisierung, monieren aber, dass wenn man der Zielsetzung der Gleichbehandlung der Patientinnen konsequent nachkommen wolle, nicht nur Leistungen ab der 13. Schwangerschaftswoche von der Kostenbeteiligung, sondern alle Massnahmen ab dem Vorliegen einer ärztlich bestätigten Schwangerschaft ausnehmen sollte. BS weist darauf hin, dass auch gewisse Bestimmungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) angepasst werden müssten. SH begrüsst die vorgeschlagenen Regelungen betreffend Kostenbeteiligung bei Mutterschaft, verzichtet jedoch auf weitergehende Bemerkungen. Auch AG befürwortet grundsätzlich eine einheitliche Regelung von Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b KVG, zeigt sich jedoch irritiert, dass die Massnahme im Zusammenhang mit dem Kostendämpfungspaket aufgeführt wird. GE, LU und ZG haben sich zu Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b KVG nicht vernehmen lassen.

Von den Parteien befürworten EVP, FDP die vorgeschlagene Anpassung. Die GPS und die SP fordern, dass die Kostenbefreiung während einer Schwangerschaft bereits ab der ersten Schwangerschaftswoche greift. Nachdem sich nun neben dem Bundesrat und dem Nationalrat auch die Gesundheitskommission des Ständerates deutlich für dieses Anliegen ausgesprochen hat, könne diese Massnahme noch mit der vorliegenden Gesetzesrevision rasch umgesetzt werden. Die SVP lehnt die Anpassung ab.

Die Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete haben sich zu dieser Gesetzesanpassung nicht vernehmen lassen.

Von den Dachverbänden der Wirtschaft weist Economiesuisse darauf hin, dass die Thematik anhand von zwei Motionen und einer Standesinitiative in der nächsten Session behandelt