Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 63Fedlex · Ergebnisbericht
Swiss Fruit: Nicht nur der Bund hat Kosten für die Umsetzung dieser Parlamentarischen Initiative, sondern vor allem die Betriebe und deren Begleitung. Im Obstbau werden pro Jahr ohne Kompensation am Markt geschätzt rund 50 Mio. CHF Mehrkosten anfallen.
Absatz 7 (neu):
7 Der Bundesrat entschädigt die Aufwände der Branchenorganisationen und gewährt finanzielle Unterstützung für Infrastrukturen und materielle Investitionen der Betriebe im Rahmen der Umsetzung der Massnahmen.
VKCS:
Antrag:
Anpassung der Strafbestimmungen im LwG und ChemG
Im Hinblick auf die Durchsetzung der neuen Pflichten fehlen entsprechende Strafbestimmungen bei Säumnis. Generell beinhaltet das LwG wenige Strafbestimmungen, die den nicht gesetzeskonformen Umgang mit PSM betreffen. Gewisse Straftaten in diesem Zusammenhang werden in anderen Gesetzgebungen angesprochen (Chemikaliengesetz, Umweltschutzgesetz, Gewässerschutzgesetz etc.).
Diese setzen typischerweise eine konkrete Gefährdung bezüglich ihres Schutzzieles voraus. Allgemeine Verstösse im Bereich des Inverkehrbringens und der Anwendung von PSM sind derzeit als solche nicht strafbar. Dazu zählt etwa das Inverkehrbringen von Mitteln mit schlechter Qualität (Verunreinigungen, Abweichungen in der Rezeptur etc., mangelnde Qualitätskontrolle) oder das Nichteinhalten der Gebrauchsanweisung durch Anwender von PSM. Das Fehlen solcher Bestimmungen erweckt den Eindruck, dass die Einhaltung der zentralen Sorgfaltspflichten von Herstellern und Importeuren bzw. Anwendern nicht wichtig ist. Dies kann zu sorglosem Verhalten der Akteure führen.
4.3.3 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19983
SG: Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 2 Nr. 11. Ergänzung: Organische Pestizide und deren Metaboliten (Bio-
zidprodukte und Pflanzenschutzmittel)
Diese Ergänzung ist nötig, weil der vorgeschlagene Absatz 1 des Artikels 6b des Landwirtschaftsgesetzes nicht ausreicht, um die Risiken für die als Trinkwasser genutzten Grundwasservorkommen genügend zu reduzieren. Die aktuelle Situation z. B. bezüglich der verbreiteten Belastung des Trinkwassers mit Chlorothalonil-Metaboliten zeigt, dass der Reduktion der Konzentrationen von Pflanzenschutzmittel-Metaboliten im Grundwasser ein deutlich grösseres Gewicht gegeben werden muss.
Alternativ könnte auch Art. 6b LwG um einen Absatz 1a ergänzt werden:
LwG 6b1 Im Gewässerschutzbereich A dürfen keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt weru
den, welche zu Metaboliten-Konzentrationen über 0.1 Mikrogramm pro Liter im Grundwasser führen.
Pflanzenschutzmittel, die diese Voraussetzung aufgrund ihrer Langlebigkeit in der Umwelt nicht erfüllen, müsste in der Folge die Zulassung entzogen werden
Städte: Der Bundesrat wird aufgefordert, die Gewässerschutzverordnung dahingehend zu ergän-
zen, dass der Einsatz von Pestiziden in den Zuströmbereichen Zu und Zo zu Grundwasserfassungen gemäss GSchV Art. 29 generell untersagt ist.
63/71
3 SR 814.201