Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten
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fen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin und der Zulassungs-
behörden zu beachten. Überdies sind vorsorgliche Massnahmen zur Vermeidung und Reduktion der Risiken umzusetzen.
GR, TG, SG, AR, TI, EVP, GLP, SPS, GPS, WWF, Greenpeace ProNatura, Agrarallianz, Bioterra CH, BirdLife, Vogelwarte, Vision Lw, apisuisse, svu, Städte AWBR, SKS, SGB, WVS, UFS, VKMB, 4aqua, HAWAG, REA, Eawag: Mit der Neugestaltung der Sorgfaltspflicht im Art. 8 des ChemG wird der Risikoreduktion und dem Vorsorgeprinzip im Chemikalienrecht mehr Gewicht verliehen.
Art. 8 Sorgfaltspflicht
Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und vorsorgliche Massnahmen zu deren Vermeidung und zur Reduktion der Risi-
ken nutzen. Er befolgt die gesetzlichen Vorgaben des Umwelt- und Gewässerschutzes,
des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und beachtet die Informationen der Herstellerin.
Art. 10 Zulassung für Biozidprodukte
2Ein Biozidprodukt wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere:
a. hinreichend wirksam ist;
b. keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren hat.
SG: In Analogie zur Aufzählung « […] für Mensch, Tier und Umwelt […]» in den vorgeschlagenen
neuen Art. 25a Abs. 1 ChemG und Art. 6b Art. 1 LwG muss hier die Umwelt und das Trinkwasser ebenfalls erwähnt werden
b. keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von
Nutz- und Haustieren sowie auf die Umwelt und das Trinkwasser hat.
AR: In Analogie zur Aufzählung « […] für Mensch, Tier und Umwelt […]» in den vorgeschlagenen
neuen Art. 25a Abs. 1 ChemG und Art. 6b Art. 1 LwG muss hier die Umwelt ebenfalls erwähnt werden.
b. keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren sowie auf die Umwelt hat.
Art. 11 Zulassung für Pflanzenschutzmittel
1Ein Pflanzenschutzmittel wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren hat.
OW, LDK/BPUK, SO, NW, AR, AI, VS, 4aqua, UFS: Mit der Formulierung soll Art. 8 ChemG auf Art.
1 PSMV abgestimmt werden. Nur wenn Stoffe auch keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, kann letztlich sichergestellt werden, dass keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren zu befürchten sind.
Art. 11 1 Ein Pflanzenschutzmittel wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des 59/71