Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten
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Menschen oder von Nutz- und Haustieren sowie keine unannehmbaren Auswirkungen
auf die Umwelt hat.
GR, AG, SG, VKCS: Nur wenn ein Pflanzenschutzmittel auch keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat, kann letztlich sichergestellt werden, dass keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren zu befürchten sind.
Art. 11 1 Ein Pflanzenschutzmittel wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren sowie keine unannehmbaren Auswirkungen auf
die Umwelt und das Trinkwasser hat.
Art. 24 Vorschriften über persönliche und fachliche Voraussetzungen
1Der Bundesrat legt fest, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen eine Person erfüllen muss,
welche mit Stoffen und Zubereitungen umgehen will, die besonders gefährliche Eigenschaften oder bestimmte Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen oder besondere Risiken bergen. Soweit es für den Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich ist, legt er eine Bewilligungspflicht fest.
2Er regelt, wie die erforderlichen Sachkenntnisse erlangt werden können.
BPUK/LDK, LU, SZ, NW, OW, SO AR, AI, TG, AG, GR, VS:
Zu Abs. 1:
eine sorgfältige Risikopolitik zum Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt, ruft nach einer Bewilligungspflicht für den beruflichen und gewerblichen Umgang mit diesen Stoffen und Zubereitungen;
Die zur Erfüllung der Bewilligungspflicht nachzuweisenden Kenntnisse sollen analog dem Fachausweis Pflanzenschutz ausgestaltet sein: befristete Gültigkeit bzw. Erneuerungspflicht; Gültigkeit ad personam;
Heute ist es möglich, dass bis zu 5 Personen unter Anleitung eines Bewilligungsinhabers mit diesen Stoffen und Zubereitungen hantieren dürfen. Hier liegt ein Risiko vor, das zu überprüfen ist;
Wie bei den PSM sollte der Zugang zu diesen Stoffen und Zubereitungen für den privaten Gebrauch stark eingeschränkt sein im Sinne des Vorsorgeprinzips;
Für die PSM hat das im Rahmen der Zulassung zu erfolgen (= Einschränkung des Anwendungsbereiches). Die entsprechenden Bemühungen der Zulassungsstelle sind allerdings noch nicht weit gediehen.
1Der Bundesrat legt fest, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, welche mit Stoffen und Zubereitungen umgehen will, die besonders gefährliche Eigenschaften oder bestimmte Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen oder besondere Risiken bergen. Soweit es für den Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich ist, legt er eine Bewilligungspflicht fest.
Für private Anwender sollen solche Stoffe und Zubereitungen, die besonders gefährliche Eigenschaften oder bestimmte Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen oder beson-