Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten
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Zu Abs. 2: Dieser Absatz ist berufspädagogisch nach den Standards des SBFI und im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Weiterbildung (WeBiG; SR 419.1) zu formulieren.
Gemäss unserer Feststellung bestehen Mängel beim privaten Gebrauch solcher Produkte. Hier sollen Vorkehrungen getroffen werden, um den fachkundigen Umgang von ökotoxischen Produkten auch von nicht gewerblichen und beruflichen Anwendern sicherzustellen. Allenfalls soll für diese Anwender nur Stoffe und Zubereitungen zugänglich gemacht werden, die für den biologischen Landbau zugelassen sind.
AR, TG, AG, GR, TI:
2 Er regelt den Erwerb der beruflichen Kompetenzen sowie die Qualitätssicherung und
Qualitätsentwicklung der Weiterbildungen. , wie die erforderlichen Sachkenntnisse erlangt werden können
EVP, GPS, GLP, SPS, WWF, Pro Natura, Bioterra CH, Birdlife, Vogelwarte, Agrarallianz, Vision
Lw,, Bio Suisse, IGAS, apisuisse, SKS, NF CH, HAWAG, Regio Energie Amriswil, 4aqua, VKMB, WVS, FFW, SGB, ABWR, Städte, svu, SWG:
Zu Abs. 1: Der bewilligungspflichte Umgang mit Stoffen und Zubereitungen ist die Grundlage für eine sorgfältige Risikopolitik. Der Erwerb einer Fachbewilligung ist die Grundlage. Damit fällt das Risiko der Anwendung durch unqualifizierte Dritter weg.
1Der Bundesrat legt fest, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, welche mit Stoffen und Zubereitungen umgehen will, die besonders gefährliche Eigenschaften oder bestimmte Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen oder besondere Risiken bergen. Soweit es für den Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich ist, legt er eine Bewilligungspflicht fest. Er legt für die beruflichen und gewerblichen Anwen-
der eine Bewilligungspflicht fest.
Zu Abs. 2: Diese Bestimmung ist nach den Standards des SBFI und in Abstimmung mit dem Weiterbildungsgesetz (Art. 6 Abs. 2) zu formulieren.
2Er regelt, wie die erforderlichen Sachkenntnisse erlangt werden können. den Erwerb der
beruflichen Kompetenzen sowie die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Weiterbildung.
4.3.2 Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998
Art. 3 Begriff und Geltungsbereich
1Die Landwirtschaft umfasst:
a. die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b. die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf der entsprechenden Erzeugnisse auf den Produktionsbetrieben;
c. die Bewirtschaftung von naturnahen Flächen.
1bisFür landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten die Massnahmen des 5. und des 6. Titels. Sie setzen eine Tätigkeit auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstaben a–c voraus.1
2Für den produzierenden Gartenbau gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels sowie jene des 5. bis 7. Titels.2
3Für Berufsfischerei und Fischzucht gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 5. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels.