Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten

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4Für die Bienenzucht und die Bienenhaltung gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im

6. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels.3

 IP-Suisse, Bio Suisse, Migros, IGAS, IG D: Damit Anwender von Pflanzenschutzmitteln ausserhalb

der Landwirtschaft beim Absenkpfad auch in die Pflicht genommen werden, bedarf es einer Präzisierung zum Geltungsbereich de

 LwG. Das Gleiche gilt damit Produzenten und Händler von PSM (Inverkehrbringer) zu einer umfas-

senden Offenlegung verpflichtet werden können.

Art. 3 Begriff und Geltungsbereich

5Die Bestimmungen von Art. 6b, 164b, 165fbis und 165g gelten auch für berufliche

und gewerbliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln ausserhalb der Landwirt-

schaft.

Art. 6b Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Zürich WV: Grundwasser, das als Ressource für das Lebensmittel Trinkwasser genutzt wird bzw. werden soll, muss im Sinne des vorsorglichen Schutzes besondere Qualitätsanforderungen erfüllen. Ziel ist es möglichst naturnahes Trinkwasser als Lebensmittel abgeben zu können. Aus diesem Grund sollen möglichst keine Fremdstoffe wie Pestizid-Wirkstoffe oder Metaboliten im Grundwasser enthalten sein, das für Trinkwasserzwecke genutzt wird.

Dieses Ziel ist auch im NAP aufgenommen worden und soll jetzt im Rahmen der Umsetzung der PaIV19.475 konkret und verbindlich umgesetzt werden (siehe NAP, Zwischenziel 3 für Gewässer gemäss Kap 5.5. auf S. 22/78: «Zur Verbesserung der Trinkwasserqualität nimmt die Belastung des genutzten Grundwassers mit als nicht relevant eingestuften PSM-Abbauprodukten bis 2027 gegenüber dem Stand von 2017 deutlich ab»).

Innerhalb des Grundwassers stellen die Zuströmbereiche die klar abgrenzbaren Gebiete dar, die für Fassungen zentral wichtig sind, um den erforderlichen vorsorglichen Schutz der Trinkwasserqualität sicherstellen zu können. Für die Erreichung des Zieles schlagen wir im Antrag 4 basierend auf dem Zuströmbereich konkrete Massnahmen zum Schutz des Grundwassers vor. Mit der Ergänzung kann dem Wunsch der Bevölkerung und die bisherige Praxis (nur einfache Aufbereitungsverfahren / naturnahes Trinkwasser) Rechnung getragen werden.

Diese Forderung ist auch aus Sicht der Landwirtschaft rasch umsetzbar und auch auf die Schutzzone S3 auszuweiten: https://www.sbv-usp.ch/de/verzicht-auf-problematische-pflanzenschutzmittel/

Neuer Absatz nach bestehendem Abs. 2:

Zur Reduktion der Belastung des für Trinkwasser genutzten Grundwassers dürfen im Zuströmbereich von öffentlichen Trinkwasserfassungen keine Pestizide eingesetzt

werden, deren Wirkstoffe sowie alle ihre Metaboliten im Grundwasser in Konzentrati-

onen über 0.1 Mikrogramm pro Liter auftreten können.