Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
e. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit auf die Daten nach Absatz 3 Buchstabe a zur Erfüllung von sicherheits- und grenzpolizeilichen Aufgaben.
Art. 55 Abs. 2
2Es enthält Daten, die im Rahmen von Kontrollen bei Grenzstellen anfallen und die der Identifikation der Personen und ihrer Reisebewegungen dienen.
3. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20053
Art. 102b Abs. 1 Bst. a
1Folgende Behörden sind berechtigt, die auf dem Chip gespeicherten Daten zur Überprüfung der Identität der Inhaberin oder des Inhabers oder zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments zu lesen:
a. die für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG);
Art. 109a Abs. 2 Bst. a, c und d
2Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:
a. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie die für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens;
…
c. die für die Personenkontrolle an den Aussengrenzen eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Kontrollen an den Übergangsstellen der Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz;
d. die für die Personenkontrolle an den Binnengrenzen und im Inland eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG und die kantonalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen: zur Identifikation der Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder den Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen.