Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
4. Asylgesetz vom 26. Juni 19984
Art. 99 Abs. 2, 3 und 4 erster Satz
2Die Fingerabdrücke und Fotografien werden ohne zugehörige Personalien in einer vom Bundesamt für Polizei (fedpol) und vom SEM geführten Datenbank gespeichert.
3Neu abgenommene Fingerabdrücke werden mit den vom fedpol geführten Fingerabdrucksammlungen verglichen.
4Stellt das fedpol Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck fest, so gibt es diesen Umstand dem SEM sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehörden und den für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. …
5. Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 20035
Art. 7a Abs. 3 Bst e
5Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die biometrischen Daten im Informationssystem bearbeiten:
e. die für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG);
Art. 9 Abs. 1 Bst. e und 2 Bst e
1Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
e. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und den für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG zur Durchführung der Personenkontrolle und zur Erteilung von Ausnahmevisa;
2Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
e. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und den für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG zur Durchführung der Personenkontrolle und Erteilung von Ausnahmevisa;