Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
Art. 109b Abs. 3 erster Satz
3Das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie die für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, die Ausnahmevisa erteilen und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden, die Ausnahmevisa erteilen, können Daten im Informationssystem eingeben, ändern oder löschen, um die im Rahmen des Visumverfahrens erforderlichen Aufgaben zu erfüllen. …
Art. 109c Bst. a
Das SEM kann folgenden Behörden einen Online-Zugang zu den Daten des nationalen Visumsystems gewähren:
a. den für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG und den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Personenkontrollen und zur Erteilung von Ausnahmevisa;
Art. 109h Abs. 1 Bst. f
Folgende Personen und Stellen haben, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, Zugriff auf das Informationssystem, der sich auf die in den Klammern genannten Daten beschränkt:
f. die kantonalen Polizeibehörden an den Flughäfen und die für die Personenkontrolle an den Aussengrenzen eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausreisekontrolle (Grunddaten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. b, d, g und i–n);
Art. 111 Abs. 5 Bst. b
5Das SEM kann die gestützt auf Absatz 2 erfassten Daten folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:
b. den Grenzposten der Polizeibehörden der Kantone und den für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG, für die Durchführung der Personenkontrolle;