Vorlage ZoG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 8 Seiten

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3. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 13 Strafverfolgung

1Zollwiderhandlungen und Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz werden nach dem BAZG-VG und dem Bundesgesetz vom 22. März 19746 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfolgt und beurteilt.

2Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.

Art. 14 Zollwiderhandlungen

Als Zollwiderhandlungen gelten:

a. die Zollhinterziehung;

b. die Zollgefährdung;

c. der Bannbruch;

d. die Zollhehlerei;

e. die Zollpfandunterschlagung.

Art. 15 Zollhinterziehung

1Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Zollabgaben wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder

b. sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.

2Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.

3Liegen erschwerende Umstände vor und hat die Täterin oder der Täter in besonders erheblichem Umfang Zollabgaben hinterzogen, wird das Höchstmass der angedrohten Busse nach Absatz 1 verdoppelt. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.

4Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Zollabgaben.

5Lässt sich die hinterzogene Zollabgabe nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

6 SR 313.0