Vorlage ZoG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Art. 16 Zollgefährdung
Bei Entscheid für Variante 1 zu Artikel 133 BAZG-VG:
1Mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten Zollabgabe wird bestraft, wer vorsätzlich die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.
2Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.
3Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der gefährdeten Zollabgaben.
4Lässt sich die gefährdete Zollabgabe nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
Bei Entscheid für Variante 2 zu Artikel 133 BAZG-VG:
Absatz 3 ist zu streichen.
Art. 17 Bannbruch
1Mit Busse bis zum Dreifachen des Warenwerts wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ein Verbot oder eine Beschränkung der Ein, Aus- oder Durchfuhr von Waren durch Nichtanmelden, Verheimlichen der Waren oder unrichtige Warenanmeldung oder in irgendeiner anderen Weise verletzt oder den Vollzug des Verbots oder der Beschränkung gefährdet; oder
b. für sich oder für eine andere Person zu Unrecht eine Bewilligung erwirkt.
2Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.
3Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Einfachen des Warenwerts.
4Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung des Bannbruchs geltenden Marktpreis im Inland.
5Bei Bannbruch sind die Zollabgaben zu bezahlen, die bei erlaubter Ein- oder Ausfuhr erhoben würden. Sind die Waren zurückzuweisen oder zu vernichten, so wird keine Abgabe erhoben.
Art. 18 Zollhehlerei
Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer zollpflichtige oder verbotene Waren, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie der Zollpflicht entzogen oder in Verletzung eines Verbots oder einer Beschränkung eingeführt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonstwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, veräussert, veräussern hilft oder in Verkehr bringt.