Vorlage ZoG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 8 Seiten

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Art. 19 Zollpfandunterschlagung

1Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder

b. ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt.

2Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Beschlagnahmung geltenden Marktpreis im Inland.

Art. 20 Versuch

Der Versuch einer Zollwiderhandlung ist strafbar.

Art. 21 Erschwerende Umstände

Als erschwerende Umstände gelten:

a. das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Zollwiderhandlung;

b. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhandlungen.

Art. 22 Ordnungswidrigkeiten

Bei Entscheid für Variante 1 zu Artikel 133 BAZG-VG:

1Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder bewusst fahrlässig verstösst:

a. gegen eine durch das BAZG anwendbare Vorschrift, soweit deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt wird; oder

b. gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung an ihn gerichtete Verfügung.

2Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung erforderlich.

Bei Entscheid für Variante 2 zu Artikel 133 BAZG-VG:

In Absatz 1 ist «… oder bewusst fahrlässig…» zu streichen.

Art. 23 Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR7 gilt für sämtliche Zollwiderhandlungen

7 SR 313.0