Vorlage ZoG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 8 Seiten

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Art. 4 Zollfreie Waren

1Zollfrei sind:

a. Waren, die im Zolltarifgesetz oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;

b. Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) erlässt;

c. Waren des freien Verkehrs, die ins Zollausland ausgeführt worden sind und unverändert oder wegen eines bei ihrer Verarbeitung festgestellten Mangels verändert wieder eingeführt werden (inländische Rückwaren);

d. Waren, die in den freien Verkehr eingeführt worden sind und aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen innerhalb von drei Jahren unverändert oder wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollgebiet festgestellten Mangels verändert wieder an die Versenderin oder den Versender ins Zollausland ausgeführt werden (ausländische Rückwaren).

2Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Rückwaren, die im Zollgebiet vernichtet werden, ganz oder teilweise zollfrei sind. Er regelt das Verfahren der Rückerstattung von bereits geleisteten Zollabgaben.

Art. 5 Zollbefreiungen

1Der Bundesrat kann zollfrei erklären:

a. Waren, die aufgrund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;

b. gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;

c. Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;

d. Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;

e. Motorfahrzeuge für Menschen mit Behinderung;

f. Waren, die im Unterricht oder in der Forschung verwendet werden;

g. Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;

h. Studien und Werke von Künstlerinnen und Künstlern mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;

i. Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;

j. Warenmuster und Warenproben;

k. inländisches Verpackungsmaterial;