Vorlage ZoG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 8 Seiten

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4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung

Das Zollgesetz vom 18. März 20058 wird aufgehoben.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach den Bestimmungen des Zollgesetzes vom 18. März 2005 abgeschlossen. Sie werden von der dafür zuständigen Dienststelle des BAZG behandelt.

2Bewilligungen und Vereinbarungen, die nach den Bestimmungen des Zollgesetzes vom 18. März 2005 erteilt oder abgeschlossen wurden und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zu deren Ablauf, aber höchstens zwei Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig.

Art. 26 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3Dieses Gesetz tritt nur zusammen mit dem BAZG-VG in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

8 AS 2006 2197, 2007 1411 2895, 2008 5463, 2009 361, 2011 981 1743 5891, 2013 231, 2016 2429, 2018 3161