Vorlage ZoG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 8 Seiten

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2. Abschnitt: Zollbemessungsgrundlagen

Art. 9 Zollbemessung

1Der Zollbetrag bemisst sich nach der Art, der Menge und der Beschaffenheit der Ware sowie den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen zu folgendem Zeitpunkt:

a. Zeitpunkt der Aktivierung der Warenanmeldung, wenn diese elektronisch übermittelt wurde;

b. Zeitpunkt der Annahme der Warenanmeldung durch das BAZG, wenn diese in einer anderen vom BAZG zugelassenen Form übermittelt wurde.

2In den folgenden Fällen kann die Ware mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist:

a. die Warenanmeldung enthält eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware; oder

b. die Ware ist nicht angemeldet worden.

3Werden Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach der Gesamtmenge und nach dem Zollansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.

Art. 10 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte

1Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.

2Die Auskunft ist öffentlich; vorbehalten bleiben entgegenstehende Bestimmungen nach dem vorliegenden Gesetz oder einem anderen Erlass.

3. Abschnitt: Zollschuld und Zollabgaben

Art. 11 Zollschuld

Die Zollschuld ist die Verpflichtung, die vom BAZG veranlagten Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle (Zollabgaben) zu bezahlen.

Art. 12 Zollschuldnerinnen und Zollschuldner

Zollschuldnerinnen und Zollschuldner sind die Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner nach Artikel 21 BAZG-VG.