Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

dem Kauf übermittelt wird (z. B. Ricardo). Zusätzlich kann ein Scheinkauf erst dann getätigt werden, wenn die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind oder weitere Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden und der Verkäufer muss in geeigneter Weise über den Scheinkauf informiert werden.

Neu auf Gesetzesstufe verankert wurde zudem die Möglichkeit, in gewissen Fällen auf eine Strafverfolgung zu verzichten (Art. 133 BAZG-VG). Buchstabe b der Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage für die Fortführung der von der EZV von 2009 bis Ende 2016 gehandhabten Strafpraxis in Bezug auf beruflich tätige Zollanmelder («Deklarantenstrafpraxis»). Im Hinblick auf das Rechtsgleichheitsgebot von Artikel 8 BV knüpft die Bestimmung nicht an eine berufliche Tätigkeit, sondern an die Sondersituation an, welche sich aus dieser Tätigkeit ergibt. Auf diese Weise können ähnlich betroffene Personen gleich behandelt werden. Zu prüfen bleibt, ob in der Praxis Artikel 133 BAZG-VG tatsächlich auch auf andere Konstellationen Anwendung finden kann, mit anderen Worten, ob sich andere Personen in einer vergleichbaren Lage wie die berufsmässigen Zolldeklaranten befinden können. Der Gefahr der Privilegierung einer bestimmten Berufsgruppe könnte daher aus der Sicht des Bundesamtes für Justiz möglicherweise besser begegnet werden durch die Variante 2. Diese Variante geht von einer generellen Straflosigkeit im Fall von Bagatellen aus und verfolgt ebenfalls das in der Antwort des Bundesrates auf die Motion de Courten (17.3376) deklarierte Ziel, die sogenannte Deklarantenstrafpraxis unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen (insbesondere der Rechtsgleichheit) so weit wie möglich fortzuführen. Im Übrigen sei auf die Erläuterungen von Artikel 133 BAZG-VG verwiesen.

Keine neuen Befugnisse sind die Fesselung und Gewahrsamnahme. Während die Gewahrsamnahme aus Artikel 105 ZG übernommen worden ist, stammt die Bestimmung über die Fesselung aus Artikel 106 ZG i. V. m. Artikel 227 und 229 ZV. Da es sich um einen grösseren Eingriff handelt, wurde die Bestimmung in das Gesetz übernommen – ähnlich wie die Sonderbestimmungen betreffend das Erstellen von DNA-Profilen (vgl. Art. 90 BAZG-VG).

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage beeinflusst das Verhältnis zum Völkerrecht nicht. Sie ist vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, wie sie u. a.

– im Abkommen vom 25. Juni 2009194 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen;

– im internationalen Übereinkommen vom 21. Oktober 1982195 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen;

194 SR 0.631.242.05 195 SR 0.631.122