Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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Absatz 2
IG Detailhandel Schweiz, Migros und Coop empfinden einen Verweis auf Absatz 1 als notwendig, damit klar sei, dass sich diese Qualifikation nur auf vorsätzliche Begehungen beziehen könne.
Absatz 3
IG Detailhandel Schweiz, Coop und Migros fordern, diesen Absatz zu streichen56. Eventualiter soll eine Maximalbusse von Fr. 160 000.00 eingeführt werden.
Swiss Textiles und VFAS begrüssen die Senkung der Strafahmen und die Einführung der Unterscheidung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung beim Bannbruch.
Auch der SSC beantragt die Streichung dieses Absatzes. Der sgv unterstützt dies und fügt hinzu, Zollwiderhandlungen seien nur bei Vorsatz zu bestrafen.
Artikel 19 Zollpfandunterschlagung
Absatz 1
IG Detailhandel Schweiz, Migros und Coop fordern eine Maximalbusse von Fr. 800 000.0057.
Spediware Schenker fragt, ob eine Haftstrafe vorgesehen sei, falls die Abgaben nicht beglichen würden.
Artikel 22 Ordnungswidrigkeiten
Der Kanton VD und SPEDLOGSWISS sprechen sich für die Streichung des Begriffs «bewusste Fahrlässigkeit» aus. Dieser sei keine klassische Kategorie des Strafrechts. Die Begehung dieser Straftat sei auf Fälle der vorsätzlichen Begehung zu beschränken.
Absatz 1
IG Detailhandel Schweiz, Coop und Migros halten fest, die Abgrenzung zwischen der bewussten Fahrlässigkeit und des Eventualvorsatzes sei zwar rein dogmatisch möglich, in der Praxis jedoch nicht. Sie beantragen – unabhängig von der gewählten Variante im Zusammenhang mit Artikel 133 VE-BAZG-VG – die ersatzlose Streichung des Zusatzes zur bewussten Fahrlässigkeit.
Absatz 2
scienceindustries wünscht sich eine sprachliche Konkretisierung des Begriffes «Anordnung» und schlägt «Weisung» als Alternative vor.
4.3.4 4. Kapitel: Schlussbestimmungen Artikel 25 Übergangsbestimmungen
Absatz 1
Für HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS ist unklar, wer die sachliche Zuständigkeit innehaben wird. Die örtlichen Dienststellen seien klar zu definieren und müssten in zumutbarer Zeit erreichbar sein.
Absatz 2
Der Kanton GR der Ansicht, die Anpassungen der Kantonsvereinbarungen sollten nur punktuell und nur wo notwendig erfolgen. Als Folge einer nicht fristgemässen Anpassung sei
56 vgl. Antrag zu Artikel 15 Absatz 4 E-ZoG.
57 vgl. Antrag zu Artikel 15 Absatz 1 E-ZoG.