Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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«echte» und unabsichtliche Versehen. Eventualvorsätzliche Begehungen würden nach Artikel 15 Absatz 1 geahndet. Eventualiter sei eine Maximalbusse von Fr. 480ₒ000.00 vorzusehen.

Artikel 16 Zollgefährdung

Absatz 1

IG Detailhandel Schweiz, Coop und Migros sprechen sich für eine Maximalbusse von Fr. 800 000.0052 aus.

IG Detailhandel Schweiz und Coop schlagen eventualiter vor, bei der fahrlässigen Begehung eine Begrenzung53 aufzunehmen.

Für scienceindustries ist unklar, welche Rolle gebüsst werde.

Absatz 2

IG Detailhandel Schweiz, Migros und Coop erachten einen Verweis auf Artikel 16 Absatz 1 VE-ZoG als notwendig, um klarzustellen, dass sich diese Qualifikation nur auf vorsätzliche Begehungen beziehen könne.

Absatz 3

IG Detailhandel Schweiz, Migros und Coop schlagen eine Maximalbusse von Fr. 480 000.00 vor.

Spediware Schenker schreibt, dass Ausnahme für berufsmässigen Deklaranten oder Chauffeuren fehlen. Der Bundesrat soll das BAZG ermächtigen, die Bussen für ebendiese erheblich zu reduzieren oder bei leichten Vergehen gänzlich darauf zu verzichten.

Swiss Textiles und VFAS begrüssen, dass bei der Zollgefährdung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden werden soll.

Der sgv meint, Zollwiderhandlungen sollten nur bei Vorsatz bestraft werden, und schliesst sich dem Antrag des SSC an, den Absatz zu streichen.

Artikel 17 Bannbruch

Absatz 1

IG Detailhandel Schweiz, Coop und Migros sprechen sich für eine Maximalbusse von Fr. 480 000.0054 aus.

IG Detailhandel Schweiz und Coop schlagen eventualiter vor, zumindest bei der fahrlässigen Begehung, eine Begrenzung aufzunehmen55.

Swiss Textiles und VFAS begrüssen die Senkung der Strafahmen und die Einführung der Unterscheidung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung beim Bannbruch.

Für scienceindustries und VFAS ist unklar, welche Rolle gebüsst werde.

52 vgl. Antrag zu Artikel 15 Absatz 4 E-ZoG.

53 vgl. Antrag zu Artikel 16 Absatz 3 E-ZoG.

54 vgl. Antrag zu Artikel 15 Absatz 1 E-ZoG.

55 vgl. Antrag zu Artikel 17 Absatz 3 E-ZoG.