Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten
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3. Abschnitt: Zollschuld und Zollabgaben Artikel 11 Zollschuld
In Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 VE-ZoG weisen sgv und scienceindustries darauf hin, dass Ausfuhren aus der der Schweiz zollfrei seien. Sie verlangen die Streichung der Zollpflicht für die Ausfuhr in Artikel 3 Absatz 1 und der Ausfuhrzölle in Artikel 11.
4.3.3 3. Kapitel: Strafbestimmungen Artikel 13 Strafverfolgung
réservesuisse schlägt vor, wenn bei Zollwiderhandlungen und Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz auch nichtzollabgaberechtliche Gebühren tangiert würden, seien die betreffenden Organisationen über den Entscheid zu informieren. Dadurch sei gewährleistet, dass die betreffenden Gebühren von den zuständigen Stellen nachträglich in Rechnung gestellt werden könnten.
Artikel 15 Zollhinterziehung
Absatz 1
IG Detailhandel Schweiz, Coop und Migros sprechen sich für eine Maximalbusse von Fr. 800 000.00 aus. Der dynamische Strafrahmen solle beibehalten werden, um den «kleinen» und «grossen» Fällen Rechnung zu tragen.
IG Detailhandel Schweiz und Coop schlagen eventualiter vor, bei der fahrlässigen Begehung eine Begrenzung50 aufzunehmen.
VFAS und scienceindustries wünschen eine Klärung betreffend der Rollenzuständigkeit. Es sei unklar, welche Rolle gebüsst werde.
Absatz 2
IG Detailhandel Schweiz, Migros und Coop finden, ein Verweis auf Absatz 1 sei nötig, um zu signalisieren, dass sich diese Qualifikation nur auf vorsätzliche Begehungen beziehe.
Absatz 3
IG Detailhandel Schweiz, Coop und Migros schreiben, die Formulierung «in besonders erheblichem Umfang» stehe nicht im Einklang mit dem Bestimmtheitsgebot. Auf präzisierende Rechtsprechung zu warten, erscheine beim angedrohten Strafrahmen51 nicht angemessen und schaffe Rechtsunsicherheit. Dieser Absatz sei ersatzlos zu streichen.
Absatz 4
sgv und SSC sprechen sich dafür aus, Zollwiderhandlungen nur bei Vorsatz zu bestrafen. Dieser Abschnitt sei zu streichen.
Swiss Textiles und VFAS begrüssen, dass das mildere Strafmass für fahrlässige Wiederhandlungen gesetzlich verankert werde.
IG Detailhandel Schweiz, Coop und Migros fordern die vollständige Straflosigkeit bei fahrlässigen Begehungen. Eine Bestrafung von Sorgfaltspflichtverletzungen im Abgabewesen erscheine angesichts der hohen Bussenbeträge unverhältnismässig, da sie dem Täter keinen Vorteil einbrächten. Im Massengeschäft könnten sie als formales Versehen schnell unterlaufen und weitläufige Konsequenzen haben. Von der Straflosigkeit betroffen wären nur
50 vgl. Antrag zu Artikel 15 Absatz 4 E-ZoG.
51 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bzw. einer Busse über den 7.5-fachen Betrag der hinterzogenen Zollabgaben.