Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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Die Post sieht in Buchstabe b dieser Bestimmung einen möglichen Anknüpfungspunkt, um im Postverkehr ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen, und schlägt vor, den Anknüpfungspunkt in den VE-BAZG-VG zu überführen.

HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS finden, die Bedeutung von papierbasierten Dokumenten (z.B. Carnet ATA47 oder Carnet TIR48) sei nicht zu unterschätzen und auf Verordnungsstufe abschliessend zu regeln. Zudem gelte es festzulegen, an welchem Ort ein zollamtlicher Stempel auf einem Dokument verlangt werden könne.

Spediware Schenker meint, bei nachträglichen Veranlagungen sei der Zeitpunkt des angenommenen, tatsächlichen Grenzübertritts oder ein anderer vom Bundesrat festgelegter Zeitpunkt zu verwenden.

Der sgv schlägt vor, dass der Bundesrat Toleranzen für Mengen- und Gewichtsangaben für Waren festlegen könne, bei denen sich die Menge oder das Gewicht aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften verändere.

Absatz 2 Buchstabe a

COOP, Migros, IG Detailhandel Schweiz, Swiss Textiles, sgv, VFAS und SwissHoldings beantragen die Streichung dieses Buchstabens.

SWISSMEM, VFAS und Swiss Textiles schreiben, es bestehe keine Definition, wann eine Warenanmeldung eine ungenügende bzw. zweideutige Bezeichnung enthalte. Dies berge grosse Risiken für den Zollanmelder, da es einer subjektive Bewertung unterliege.

SWISSMEM und SwissHoldings fügen an, obwohl dies eine Kann-Formulierung sei, werde in der Praxis immer der höchste Zollansatz angewendet, was in den meisten Fällen in keinem Verhältnis zur Realität und zur Schuldfrage stehe. Die Zollbemessung zum höchsten Zollansatz sei nur bei Grobfahrlässigkeit und Vorsatz anzuwenden. Buchstabe a streichen, da die Qualität der Warenbezeichnung subjektiv zu betrachten sei.

sgv, COOP, Migros, IG Detailhandel Schweiz, SSC und sgv sind der Ansicht, Abgabenermässigungen seien zu berücksichtigen, auch wenn Waren nicht oder zu wenig differenziert angemeldet würden. Offensichtlich gültige Ermässigungen von Zollabgaben sollten auch in den Fällen gemäss Absatz 2 und 3 geltend gemacht werden können.

VFAS, COOP, Migros IG Detailhandel Schweiz und SwissHoldings sind der Meinung, diese Bestimmung würde potentiell zu einer willkürlichen, höheren Abgabenerhebung, eventuell sogar mit Strafrelevanz, durch die Zollbehörden führen.

COOP, Migros, IG Detailhandel Schweiz, VFAS und SwissHoldings schreiben, die Zolltarifnummer und die Warenbeschreibung seien die beschreibende Einheit.

COOP, Migros, IG Detailhandel Schweiz, VFAS und SwissHoldings vertreten die Auffassung, Angaben seien, wo möglich, immer codiert an die Zollverwaltung zu übermitteln.

Absatz 2 Buchstabe b

COOP, Migros und IG Detailhandel Schweiz lehnen «Strafzölle» ab und fordern, auch in Nachforderungsverfahren, Zollermässigungen und -befreiungen zu gewähren.

47 www.bazg.admin.ch > Information Firmen > Waren anmelden > Vorübergehende Ausfuhr > Carnet ATA.

48 www.bazg.admin.ch > Information Firmen > Waren anmelden > Transitverfahren > Carnet TIR.