Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 107 Seiten

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Absatz 3

SWISSMEM schreibt, der Text sei umzuformulieren, da «Frachtstück» und «Ware» gleichbedeutend seien.

Artikel 10 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte

ZFEB+ GmbH, Garanto und SP schlagen vor, ein Auskunftsrecht sei für alle Abgabenerlasse, die das BAZG vollziehe, gesetzlich zu regeln. In diesem Zusammenhang sei auch klarzustellen, welche rechtliche Verbindlichkeit der «einfachen Stichwortabfrage» zukomme.

Absatz 1

IG Detailhandel Schweiz, Migros und Coop, SSC, sgv und scienceindustries schlagen vor, dass, gestützt auf das VwVG, auf schriftliche Anfrage hin, Auskünfte für die zolltarifarische Einreihung, den Zollwert gemäss dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie zu den nichtpräferenziellen und den präferenziellen Ursprung von Waren beantragt werden können. Diese sollten anfechtbar sein.

VFAS und SwissHoldings schliessen sich den genannten Punkten teilweise an und fügten an, auch Auskünfte zum nationalen und internationalen Zollrecht sowie zu internen Richtlinien seien zu erteilen. Auch scienceindustries wünscht den vollumfänglichen Zugang zu relevanten internen BAZG-Richtlinien.

Garanto, ZFEB+ GmbH und SP wünschen eine Abgrenzung zu Verfügungen, die der Einsprache bzw. Beschwerde unterliegen49.

Swiss Textiles, VFAS, AFS, HANDEL Schweiz und SPEDLOGSWISS, ZFEB+ GmbH, Garanto und SP finden, Tarif- und Ursprungsauskünfte durch das BAZG sollten kostenlos bleiben. Sie wünschen einen Hinweis auf die Kostenfreiheit im Artikel 140 VE-BAZG-VG oder im Artikel 10 VE-ZoG.

HANDEL Schweiz und SPEDLOSWISS schreiben, ein Widerrufsgrund nach dem Rechtsstaatsprinzip müsse definiert werden. SPEDLOGSWISS, das BAT, AFS, VFAS, ZFEB+ GmbH, sgv, AIHK, Garanto und Swiss Textiles fügen an, eine zeitliche Frist für die Beantwortung des Antrages sowie die verbindliche Gültigkeit der Auskunft sollten festgelegt werden. Zudem sei festzuhalten, dass Auskünfte rechtsverbindlich erfolgten.

AFS und sgv fügen an, die Auskünfte sollten mit Einverständnis der Zollbeteiligten öffentlich sein.

Absatz 2

IG Detailhandel Schweiz, COOP, Migros, SWISSMEM, SSC und schlagen vor, das BAZG solle die Auskünfte gemäss Absatz 1 gesamthaft, in geordneter Form und unter Wahrung von Persönlichkeitsrechten, Geschäftsgeheimnissen etc. öffentlich auflegen.

In Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b VE-BAZG-VG weisen die Post, SWISS-MEM und scienceindustries darauf hin, die Wahrung des Geschäfts- bzw. Fabrikationsgeheimnisses müsse vorbehalten bleiben. Die Post fügt an, durch die Veröffentlichung der Zolltarifauskünfte dürfe kein Konflikt zwischen den Herstellern, Händlern und Spediteuren entstehen. Sämtliche internen Angaben der Hersteller sollten vertraulich behandelt werden.

49 sog. Auskunftsverfügungen.