Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/51: Pa.Iv. 19.429. Befreiung der Schweizergarde von der Wehrpflichtersatzabgabe · 8 Seiten

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Erläuternder Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Die parlamentarische Initiative 19.429 «Befreiung der Schweizergarde von der Wehrpflichtersatzabgabe» wurde am 22. März 2019 von Nationalrat Jean-Luc Addor eingereicht. Mit der Initiative wird gefordert, das Bundesgesetz vom 12. Juni 19591 über die Wehrpflichtersatzabgabe dahingehend zu ändern, dass die Mitglieder der Päpstlichen Schweizergarde für die Dauer ihres Dienstes als Schweizergardist von der Pflicht befreit sind, die Wehrpflichtersatzabgabe zu zahlen.

Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates (SiK-N) beschloss an ihrer Sitzung vom 24. und 25. Juni 2019 mit 13 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Die ständerätliche Schwesterkommission (SiK-S) stimmte dem Entscheid an ihrer Sitzung vom 27. und 28. Januar 2020 mit 10 zu 3 Stimmen zu.

An ihrer Sitzung vom 18. Mai 2020 beauftragte die SiK-N gestützt auf Artikel 112 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022 ihr Sekretariat in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eine Vorlage im Sinne der Initiative zu erarbeiten.

Am 1. September 2020 verabschiedete die SiK-N mit 17 zu 7 Stimmen den Vorentwurf und beauftragte die ESTV mit der Durchführung der Vernehmlassung.

2 Ausgangslage

2.1 Handlungsbedarf und Ziele

Jeder Schweizerbürger im militärdienstfähigen Alter, der seine Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllt, untersteht der Pflicht, die Wehrpflichtersatzabgabe zu zahlen, unabhängig davon, ob er sich im In- oder im Ausland befindet (vgl. Ziff. 2.2). Entscheidet sich ein Schweizerbürger, in die Päpstliche Schweizergarde einzutreten, so muss er einen Auslandurlaub beantragen. Dieser wird nur bewilligt, wenn vor dem Antritt des Auslandurlaubes offene und zukünftige Ersatzabgaben für längstens 3 Jahre bezahlt werden. Es findet also – wie bei allen Auslandurlaubern – ein Vorbezug von zukünftigen Ersatzabgaben statt (Art. 19 der Verordnung vom 30. Juni 19953 über die Wehrpflichtersatzabgabe; WPEV).

Vor dem Gardeeinsatz ist die Rekrutenschule zu absolvieren. Zusätzlich wird meist noch ein Wiederholungskurs absolviert. Somit werden rund 145 Diensttage der Ausbildungsdienstpflicht von 260 Diensttagen bereits vor dem Einsatz geleistet. Der Vorbezug führt unter Berücksichtigung dieser bereits geleisteten Diensttage damit

1SR 661

2 SR 171.10

3 SR 661.1