Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/51: Pa.Iv. 19.429. Befreiung der Schweizergarde von der Wehrpflichtersatzabgabe · 8 Seiten
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5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Vorlage sollte die Rekrutierung von Schweizergardisten erleichtern.
5.5 Andere Auswirkungen
Jährlich treten ca. 30 Schweizer neu in den Gardedienst ein. Die zukünftigen Gardisten müssen militärdiensttauglich sein und mindestens die Rekrutenschule der Schweizer Armee absolviert haben. Die Gardisten erhalten für den Gardeeinsatz einen geringen Lohn. Auf der Basis dieses Lohns wird beim provisorischen Vorbezug der Ersatzabgabe die Mindestabgabe von 400 Franken eingezogen. Diese Mindestabgabe wird aufgrund der geleisteten Diensttage durchschnittlich um 20 Prozent5 auf 320 Franken pro Jahr reduziert (Art. 19 WPEG).
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Artikel 59 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)6 regelt den Militär- und Ersatzdienst. Gemäss Artikel 59 Absatz 3 BV schulden Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, eine Abgabe. Das WPEG sieht für gewisse Militärdienstpflichtige die Befreiung von der Abgabepflicht vor, insbesondere für Auslandschweizer (siehe Art. 4a WPEG). Auslandschweizer sind erst ab dem vierten Jahr befreit, wenn sie zuvor ununterbrochen im Ausland gewohnt und für die ersten drei Jahre die Abgabe im Voraus geleistet haben. Nach einer Zeitspanne von drei Jahren kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Verbundenheit mit der Schweiz gleich eng ist wie bei einem im Inland militärdienstpflichtigen Schweizer. Zudem ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr einzig zur Leistung des Militärdienstes nur erschwert möglich ist.
Da der Eintritt in die Schweizergarde in der Regel in jungen Jahren erfolgt, wäre ein Vorbezug der Abgabe während drei Jahren für viele Schweizergardisten angesichts des geringen Einkommens bei der Garde eine finanzielle Belastung. Bei Gardisten sind Rückerstattungen wegen der nachträglichen Leistung der noch notwendigen Wiederholungskurse die Regel. In der Befreiung von der sonst üblichen Vorleistung kann daher keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu anderen abgabepflichtigen Auslandschweizern erkannt werden, weil diesen das Recht auf Rückerstattung
5 Die Ermässigung beträgt einen Zehntel für 50–99 Militärdiensttage und einen weiteren Zehntel für je 50 weitere Militärdiensttage oder Bruchteile davon.
6 SR 101